Bei Zurverfügungstellung eines Firmenwagens kommt es für den Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der monatlichen 1%-Bruttolistenpreisregelung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allein darauf an, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich den Firmenwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf der Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat oder nicht; es kommt also für die Versteuerung auf die Möglichkeit der privaten Nutzung und nicht auf die tatsächliche Privatnutzung an (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 18 Buchstabe a).
Weiterlesen...Abweichend von ihrer bisherigen Sichtweise (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, das Stichwort „Computer“ unter Nr. 5) legt die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2021 sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen für Computerhardware und Betriebs-/Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (= Abschreibungszeitraum) von einem Jahr (bisher drei Jahre) zugrunde. Dieser neue Abschreibungszeitraum kann auch für die Restbuchwerte zum 31.12.2020 in Anspruch genommen werden.
Weiterlesen...Wenn sich eine Geburt länger hinzieht, spricht man von einer „schwierigen Geburt“. Die einvernehmliche Bildung einer Verwaltungsmeinung1, rund 15 Monate nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neubestimmung zur Abgrenzung einer Geld- von einer Sachleistung, war so eine „schwierige Geburt“, wenn nicht sogar eher eine Elefantengeburt. Spätestens seitdem der Entwurf eines BMF-Schreibens zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug im letzten Sommer den Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme zugesandt wurde, nahm insbesondere die Diskussion über die Auslegung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Bezug auf die Ausgabe von sog. System- oder Sachbezugskarten aber auch die (politische) Forderung nach einer diesbezüglichen Übergangsfrist, Fahrt auf.
Weiterlesen...Vieles spricht für dieses Format.
Weiterlesen...Zum ersten Mal wird der „German Equal Pay Award“ in diesem Jahr verliehen. Unternehmen können sich ab noch bis Ende Mai 2021 bewerben.
Weiterlesen...Das Ansehen der Politiker ist aufgrund vieler Skandale derzeit so schlecht wie kaum je zuvor. Würde man bei den Nebentätigkeiten von Parlamentariern aber beamtenrechtliche Grundsätze anwenden, so könnte man dem schlechten Ruf zumindest in einem Teilbereich entgegenwirken.
Weiterlesen...Montag, 6:30 Uhr: der Wecker klingelt, Aufstehen* (* Aufstehen manchmal 6:40 Uhr, manchmal 6:50 Uhr). 7:00 Uhr nach dem Duschen: Kaffee brühen, Frühstück machen. 7:15 Uhr: mit dem ersten Schluck Kaffee öffne ich den kleinen Karton und hole Teststreifen, Pufferlösung, Einweg-Abstrich und Gebrauchsanweisung heraus. Ein zweiter Schluck Kaffee und ein großer Biss in das Croissant** (** aus Gründen der "Bikini-Figur", aus gesundheitlichen Gründen und aus der Vorbildfunktion gegenüber meinen Kindern gibt es zu meinem Frühstück kein Croissant sondern Obst, aber aus redaktionellen Gründen klingt Croissant im Titel besser wie Obst). 7:20 Uhr: Abstrich in die Nase, dann in die Pufferlösung und dann die Pufferlösung auf den Teststreifen, SARS-CoV-2-Code mit der App scannen und 15 Minuten-Timer starten. Frühstück weiter genießen.
Weiterlesen...Nach der Kritik des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) in der Anhörung des Familienausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetz über die Bundesstiftung Gleichstellung an der Regelung zur Besetzung des Direktoriums haben die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD einen Änderungsantrag für die Beratung und Verabschiedung des Gesetzes am 15. April 2021 eingebracht. Dieser löst laut djb das Problem nicht, sondern betont lediglich ein weiteres Versäumnis im Gesetz.
Weiterlesen...Mit einem Jahr Verspätung hat die EU-Kommission am 4. März 2021 ihren Richtlinienvorschlag für verbindliche Entgelttransparenzmaßnahmen vorgestellt, der von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zu Beginn ihrer Amtszeit als politische Priorität angekündigt worden war. Damit soll die Rechtsdurchsetzung des in den Römischen Verträgen verankerten Gebots des gleichen Entgelts für Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit in der EU gestärkt werden.Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt nachdrücklich, dass die EU-Kommission auf den eklatanten Mangel der Rechtsdurchsetzung dieses für die Geschlechtergleichstellung auf dem Arbeitsmarkt so wichtigen Themas reagiert. Die Präsidentin des djb Prof. Dr. Maria Wersig erklärt: „Das Entgeltgleichheitsgebot ist seit Jahrzehnten in ganz Europa weitestgehend ‚ein Prinzip ohne Praxis‘ geblieben. So auch in Deutschland. Die Rechtsdurchsetzung scheitert an der fehlenden Transparenz über die Kriterien der Entgeltfindung. Viele Frauen wissen nicht oder können nicht beweisen, dass sie für eine gleichwertige Tätigkeit weniger als ihre männlichen Kollegen verdienen. Dabei sind sie darauf verwiesen, selbst Klage zu erheben.“ In Deutschland lag der Gender Pay Gap im Jahr 2020 bei 18 Prozent, d.h. Männer haben mit 22,78 Euro durchschnittlich pro Stunde 4,16 Euro brutto mehr verdient als Frauen (18,62 Euro).1 Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen konzentrieren sich auf zwei Kernelemente: Die Transparenz der Entgeltstrukturen wird zum einen durch einen Auskunftsanspruch gefördert, mit dem Beschäftigte die durchschnittlich gezahlten Entgelte für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit erfragen können. Bedeutsamer ist eine Berichtspflicht für Arbeitgebende mit mehr als 250 Beschäftigten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in ihrem Unternehmen. Bei einem innerbetrieblichen Gender Pay Gap von mehr als fünf Prozent, ohne dass dieses anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren gerechtfertigt werden kann, besteht eine Pflicht zur Entgeltbewertung in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmendenvertretungen. Der djb begrüßt diese kollektive Ausrichtung des Vorschlags, da nur damit strukturelle Ursachen für Entgeltbenachteiligungen erkannt und beseitigt werden können. Instrumente wie der Auskunftsanspruch allein, so zeigt die bisherige Erfahrung, sind demgegenüber nicht geeignet, das Entgeltgleichheitsgebot durchzusetzen, weil individuelle Durchsetzungshürden wie Kenntnismangel und institutionelle Abhängigkeit diesem entgegenstehen. Der djb kritisiert jedoch die Beschäftigtengrenze von 250 als viel zu hoch; viele Unternehmen in Deutschland wären damit von der Berichtspflicht nicht betroffen. Positiv zu werten sind die Regelungen über die Beweislast auf Seiten des Arbeitgebenden und einen Entschädigungsanspruch bei Lohndiskriminierungen, die Einführung von Sanktionen und die wichtige Rolle von Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmendenvertretungen z.B. bei Sammelklagen. Die Präsidentin des djb Prof. Dr. Maria Wersig weiter: „Die EU-Kommission hat einen ambitionierten Vorschlag zur Beseitigung des Gender Pay Gap in Europa vorgelegt, der einige auch vom djb seit langem geforderte Maßnahmen aufgreift. Die Rechtsdurchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in ganz Europa ist drängender denn je – gerade auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie, die zu verstärkten Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern und einem erhöhten Armutsrisiko von Frauen führt. Der djb fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, den Vorschlag zügig zu beraten und zu verabschieden. Der djb appelliert an die Bundesregierung, konstruktiv zu verhandeln und sich für ein hohes Niveau des Maßnahmenpakets einzusetzen.“ 1 www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/03/PD21_106_621.html Quelle: Pressemitteilung des djb vom 10.3.2021
Weiterlesen...Der bedingte Sperrvermerk gehört für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bürgerbüros und Meldeämtern zu den am meisten gehassten Regelungen. Er hat keinen erkennbaren Sinn, bremst Gläubiger aus, macht jede Menge Arbeit und führt zu zahlreichen Beschwerden. So lässt sich kurz zusammenfassen, was man zu hören bekommt, wenn man ihn anspricht. Nun hatte der Gesetzgeber ein Einsehen: Für einige wichtige Fallgruppen wurde der bedingte Sperrvermerk ersatzlos abgeschafft! Am 6.4.2021 wurde die Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet. Bereits am 7.4.2021 0:00 Uhr trat sie in Kraft.
Weiterlesen...Bis 25. Juni 2021 können sich öffentliche Auftraggeber auf eine Ausschreibung der EAFIP (European Assistance for Innovation Procurement Initiative) bewerben. Die Initiative unterstützt öffentliche Auftraggeber dabei, innovative Verfahren zu entwickeln und einzuführen sowie europäische Beschaffungsprojekte anzustoßen. Auf der Webseite der Initiative „Europäische Innovationsförderung“ (EAFIP) ist ein dreiteiliges Toolkit abrufbar, das weiterführende Informationen sowie ein entsprechendes Kontaktformular bietet European Assistance For Innovation Procurement – EAFIP: https://eafip.eu/ bzw. https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/EAFIP2021
Weiterlesen...Letzte Woche haben wir das ca. 1.980. bis 1.990. Osterfest und das 2. Corona-Osterfest gefeiert. Wir haben uns über viele Eier – bemalt, beklebt, aus Schokolade, mit Füllung oder aus Zucker – gefreut. „Ein Ei ins Nest legen“ ist dennoch negativ behaftet. Diese Redewendung bezieht sich auf das unsolidarische Verhalten des Kuckucks, der seine Eier nicht selbst ausbrühtet, sondern anderen Vogelpaaren ins Nest legt, damit sie die Kuckucks-Eier ausbrühten und die Kuckucks-Kinder später großziehen. Kurz vor Ostern wurden Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem Beschluss vom 22.03.2021 (fast) ein Ei ins Nest gelegt. Das Ei hat – wie bei einem Vogelpaar, das ein Kuckucks-Ei ins Nest gelegt bekommt – für große Verwirrung und große Unsicherheit gesorgt. Im Gegensatz zum Kuckuck wurde das Ei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig wieder aus dem Nest genommen.
Weiterlesen...Sowohl nach dem BayVGH (Urteil v. 14.11.2018 - 3 BV 16.2072) als auch nach dem BVerwG (Urteil v. 14.5.2020 - 2 C 13/19 – ZBR 2020, 426) entspricht das Bayerische Tätowierungsverbot für Beamte der Verfassung. Der Bund will diesen bayerischen Weg jetzt auch in seine Beamtengesetze übernehmen.
Weiterlesen...1. Hintergrund Der Nationale Normenkontrollrat hat bereits im Oktober 2017 in seinem Gutachten „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren.“ ausgeführt, dass ohne moderne Register effiziente, bürger- und unternehmensfreundliche digitale Angebote nicht möglich seien. Die nach dem Onlinezugangsgesetz anzubietenden Verwaltungsleistungen würden von Bürgerinnen und Bürgern wie Unternehmen nur dann angenommen, wenn sie von guter Qualität und einfach zu bedienen sind und eine echte Entlastung bringen. Für solche medienbruchfreien Angebote seien digital zugängliche, eindeutig verknüpfbare und qualitativ hochwertige Registerdaten eine zwingende Voraussetzung. Die deutsche Registerlandschaft erfülle die nötigen Anforderungen derzeit nicht. Es bestünde umfassender Modernisierungsbedarf, insbesondere weil die Registerlandschaft in Deutschland administrativ zersplittert sei. Es gebe mehr als 200 Register, viele davon noch einmal nach örtlicher Zuständigkeit untergliedert und unterschiedlich ausgestaltet. Gleiche oder ähnliche Daten würden mehrfach erhoben, Abgleiche und Qualitätschecks fänden nicht statt. Die Registermodernisierung ermögliche zudem erhebliche Einsparungen. Die Digitalisierung der wichtigsten Verwaltungsleistungen auf Basis moderner Register entfalte ein Entlastungspotenzial von ca. 6 Mrd. Euro pro Jahr. Das entspräche gut der Hälfte des bisher notwendigen Aufwands im Umgang mit Behörden. Bürger könnten 1,4 Mrd. Euro, Unternehmen 1 Mrd. Euro sparen. Die Verwaltung selbst würde mit 3,9 Mrd. Euro am stärksten entlastet. Durch die automatisierte Verarbeitung digitaler Daten könnten zudem Bescheide deutlich schneller erlassen und Leistungen schneller ausgezahlt werden. Im Idealfall stellten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ihre Anträge online und unterschreiben diese elektronisch. Die Behörde rufe dann automatisch die relevanten Daten aus den Registern ab und stelle den Bescheid sofort aus. Die nachfolgende Grafik stellt die vom Normenkontrollrat dargestellte Registermodernisierung im Überblick dar (vgl. Nationaler Normenkontrollrat (Hrsg.), Gutachten „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren.“, Oktober 2017, S. 10, 14 ff., online abrufbar unter https://www.normenkontrollrat.bund.de/nkr-de/service/presse/pressemitteilungen/nationaler-normenkontrollrat-veroeffentlicht-gutachten-759036#). Quelle: Nationaler Normenkontrollrat (Hrsg.), Gutachten „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren.“, a.a.O., S. 15. Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat dies aufgegriffen und am 3.6.2020 festgestellt, dass die Registermodernisierung eine wichtige Säule der Digitalisierung der gesamten Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sei. Sie sei von großer Bedeutung für die Umsetzung des Prinzips der nur einmaligen Erfassung von personenbezogenen Daten bei Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen („Once Only“). Voraussetzung dafür sei eine fehlerfreie registerübergreifende Identifikation von Personen. Zur Umsetzung der Registermodernisierung wurde die Bereitstellung von 300 Mio. Euro beschlossen. 2. Registermodernisierungsgesetz Das „Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze“ (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) vom 28.03.2021 wurde am 06.04.2021 verkündet (BGBl. I S. 591); online abrufbar unter http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s0591.pdf). Mit dem Gesetz wird eine Identifikationsnummer in den für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Verwaltungsregistern von Bund und Ländern eingeführt, mit der gewährleistet werden soll, dass Basisdaten natürlicher Personen von einer dafür verantwortlichen Stelle auf Inkonsistenzen geprüft, verlässlich gepflegt, aktualisiert und bereitgestellt werden. Zur eindeutigen Zuordnung wird für natürliche Personen die Steuer-Identifikationsnummer (Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung) als (wie in anderen EU-Mitgliedstaaten) registerübergreifendes einheitliches nichtsprechendes Identifikationsmerkmal verwendet und in den für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevanten Fachregistern der geführten Verwaltungsverfahren gespeichert. Dies betrifft u.a. folgende Register: Melderegister, elektronisch geführte Personenstandsregister, Ausländerzentralregister, eID-Karte-Register, Zentrales Fahrzeugregister, Zentrales Fahrerlaubnisregister, Fahreignungsregister, Personalausweisregister, Passregister, Ausländerdateien nach § 62 der Aufenthaltsverordnung, Bundeszentralregister, Nationales Waffenregister, Verzeichnis der gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigten Gewerbebetriebe, Gewerbezentralregister, bei den Wohngeldbehörden nach § 24 des Wohngeldgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern, bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt nach den §§ 39 und 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern, Register der Versorgungsämter, bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten und Bauvorlagenberechtigungsverzeichnisse. Die zur Identifikation erforderlichen personenbezogenen Daten in diesen Registern sollen öffentlichen Stellen, die diese zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz benötigen, aktuell und in hoher Qualität bereitgestellt werden. Zusätzlich sollen Qualitätssicherungsprozesse eingerichtet werden, die die Aktualität, Konsistenz und Validität der personenidentifizierenden Basisdaten sicherstellen. Für die Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wird ein Datencockpit aufgebaut, das eine einfache, transparente und zeitnahe Übersicht über zwischen Behörden vorgenommenen Datenübermittlungen ermöglichen soll. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24226, S. 36 ff.) leistet die eindeutige Identifikation und die Bereitstellung von qualitätsgesicherten personenbezogenen Daten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Onlinezugangsgesetzes. In der Interaktion mit der Verwaltung müssten Bürgerinnen und Bürger regelmäßig grundlegende Daten wie Adresse oder Familienstand immer wieder angeben oder bestimmte Dokumente, wie zum Beispiel die Geburtsurkunde, vorlegen. Diese Aufwände ließen sich minimieren, wenn die jeweilige Behörde die Basisdaten zu einer natürlichen Person über die neu geschaffene Registermodernisierungsbehörde direkt abrufen kann. Statt die grundlegenden Daten zu einer Person an vielen dezentralen Stellen permanent aktuell halten zu müssen, würden die Basisdaten einer natürlichen Person zentral durch die Registermodernisierungsbehörde (Bundesverwaltungsamt) qualitätsgesichert. 3. Weiterführende Informationen Antworten zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Registermodernisierung finden Sie unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/registermodernisierung/registermodernisierung-faq-liste.html. Klaus Geiger, Referent für Finanzen, Organisation und digitale Verwaltung beim Bayerischen Landkreistag, München
Weiterlesen...Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber sind nach dem geltenden Vergaberecht verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlages zu einem öffentlichen Auftrag/Erteilung einer Konzession zu prüfen, ob Ausschlussgründe einem Vertragsschluss entgegenstehen. Ziel ist es, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an solche Unternehmen gehen, die sich im Wettbewerb fair verhalten.
Weiterlesen...Anfang März 2021 gab es in Heidelberg ein Solicamp für die Flüchtlinge, die in Europa Zuflucht suchen. Die Aktivist*innen wollten damit auf die prekäre Lage in den Geflüchteten-Lagern an der Außengrenze der EU aufmerksam machen. Bei der Abschlusskundgebung wurde eine Rede der Frauen in Moria verlesen. Sie macht deutlich, weshalb wir vor den katastrophalen Zuständen dort nicht die Augen verschließen dürfen und uns solidarisch zeigen müssen. Die Rede der Transnational Migrant Coordination verleiht denjenigen eine Stimme, die auf die übelste Weise unter Patriarchat und Rassismus zu leiden haben: den Frauen in Moria 2.0, deren Menschenrechte auf lebensbedrohliche Art mit Füßen getreten werden. Sie sind hinter all den gegenwärtigen Diskussionen um Lockdown, Impfstrategie und Zurückgewinnung von Grundrechten fast vergessen. Den Text der Rede finden Sie hier (auf Englisch).
Weiterlesen...Studierende der HSPV NRW geben Empfehlungen, wie sich Kandidaten auf Videointerviews vorbereiten können. Personaler können diese Tipps im Sinne der DIN SPEC 91426 an Kandidaten weiterleiten, damit unterschiedliche Erfahrungen der Kandidaten mit dem neuen Medium ausgeglichen werden können.
Weiterlesen...Das Gesetz zur „Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ vom 09.03.2021, das am 16.03.2021 veröffentlicht worden ist (GVBl. S. 74), ermöglicht es Gemeinden, Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden unabhängig von der Corona-Pandemie, hybride Sitzungen zuzulassen. Die maßgeblichen Änderungen betreffen Art. 47a GO, Art. 41a LKrO, Art. 38a BezO und Art. 33a KommZG.
Weiterlesen...Vor 25 Jahren begann das Online-Projekt der Finanzverwaltung. Unter dem Akronym ELSTER (Elektronische Steuererklärung) startete 1996 das Projekt der Finanzverwaltung zur Übermittlung von Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet. Anfänglich auch in der Finanzverwaltung mit Misstrauen betrachtet, kam es 1999 zur offiziellen Einführung von ELSTER als Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Einkommensteuererklärungen. Mittlerweile ist es viel mehr. Eine kleine Zeitreise zum silbernen Jubiläum.
Weiterlesen...Entlastung der Vertrauensfrauen (leider von vielen immer noch Freistellung genannt)
Weiterlesen...Kann eine SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall anerkannt werden? Diese Frage stellt sich immer dann, wenn jemand an COVID-19 erkrankt ist und davon ausgeht, sich im Dienst infiziert zu haben.
Weiterlesen...Das neuartige Coronavirus (Sars-CoV-2) und die von ihm verursachte Krankheit COVID-19 beeinflussen seit gut einem Jahr den Lebensalltag der meisten Menschen. Die mit Sars-CoV-2 verbundenen Risiken haben zu einer „Aufrüstung“ des Infektionsschutzrechts geführt. Als ein „Standardinstrument“ ist nun die Maskenpflicht etabliert. Für manche Personen kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Grund bestimmter Dispositionen oder Vorerkrankungen schädlich sein. Vor diesem Hintergrund sieht das geltende Recht Ausnahmen vor („Befreiung“). Menschen, die eine solche Befreiung für sich in Anspruch nehmen möchten, müssen regelmäßig ein Attest vorlegen können. Spätestens an dieser Stelle erlangt die Befreiung von der Maskenpflicht auch für das Datenschutzrecht Relevanz: Das Attest muss nämlich „irgendwer“ zur Kenntnis nehmen. Und das geht nicht ohne eine Verarbeitung von personenbezogenen (auch: Gesundheits-)Daten.
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