Das Bundesarbeitsgericht hat eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer stark beleidigenden, rassistischen, sexistischen und zu Gewalt aufstachelnden Äußerung in einer privaten Chatgruppe für rechtmäßig erklärt. Damit hat es auch die besonderen Maßstäbe der Vertraulichkeitserwartung bei Hass im Netz klargestellt.
Der Kläger wendete sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung seiner Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin sprach die Kündigung wegen stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Äußerungen des Klägers in einer privaten Chatgruppe aus. Seit 2014 fand dort neben einem Austausch über rein private Themen auch ein teils menschenverachtender Austausch über Vorgesetzte und Arbeitskolleg*innen statt. Das Bundesarbeitsgericht entsprach der Argumentation des Klägers nicht. Dieser berief sich wegen des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes der Privatsphäre auf die Vertraulichkeit der privaten Kommunikation (berechtigte Vertraulichkeitserwartung). Er hielt die Kündigung daher für rechtswidrig.
Das BAG sah das anders: Es hat das Berufungsurteil, das die Kündigung für rechtswidrig hielt, insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut entscheiden. Laut BAG ist es von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe abhängig, ob Arbeitnehmende berechtigt erwarten dürfen, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.
Kurzum: Wer Hass im Netz verbreitet, muss daher auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Tessa Hillermann
Weiterlesen für mehr Informationen. Den ganzen Beitrag finden Sie im Sponer/Steinherr-TVöD-Kommentar.
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