Im März 2020 wurden die Regelungen für das Kurzarbeitergeld krisenbedingt befristet verbessert, um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus entstehen. Kurzarbeitergeld können jedoch nur Arbeitnehmer*innen beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Genau dies trifft auf geringfügig Beschäftigte nicht zu.
Die Zahl der Minijobs ist in den letzten Jahren nicht nur expandiert. Bemerkenswert ist vielmehr, dass die Beschäftigten in diesen prekären Arbeitsverhältnissen überwiegend weiblich sind. Etwa zwei Drittel der ausschließlich geringfügig Beschäftigten im gewerblichen Bereich sind Frauen, in Privathaushalten sind es sogar 91%.
Durch die Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie stehen viele 450-Euro-Jobberinnen nun ohne Arbeit und zusätzlich ohne Zugang zu dem wichtigen Instrument des Kurzarbeitergeldes da. Sie gehen vollkommen leer aus, ihre finanziellen Einbußen werden mit keinem Cent ausgeglichen.
Für die Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauen- und Gleichstellungsbüros in Niedersachsen (lag) ist dies ein inakzeptables Beispiel dafür, wie gesetzliche Regelungen die strukturelle Benachteiligung von Frauen im Erwerbsleben festigen. Es darf nicht länger ignoriert werden, dass überwiegend Frauen auf das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung angewiesen sind und dass Minijobs für viele Familien ein ebenso wichtiger Bestandteil ihres monatlichen Haushaltsbudgets sind.
Um die Existenzsicherung der Minijobberinnen zu gewährleisten fordert die lag, diesen Personenkreis nicht im Regen stehen zu lassen. Ihre wirtschaftlichen Nachteile müssen ebenfalls mit einer finanziellen Ausgleichzahlung gemildert werden.
Quelle: Pressemitteilung der lag vom 4.5.2020
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