Am Freitag, den 18. August, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 17 Jahre alt geworden.
Das AGG vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) macht seit seinem Inkrafttreten am 18. August 2006 Vorgaben zur Verhinderung und der Beseitigung von ungerechtfertigten Benachteiligungen in Form von rassistischen, geschlechtsbezogenen, ableistischen und religiösen Diskriminierungen und Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft, des Alters oder der sexuellen Identität.
Das AGG gilt für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse und bei so genannten Massengeschäften in der Privatwirtschaft, d. h. bei Geschäften, die mit allen Menschen geschlossen werden, unabhängig von der einzelnen Person. Das ist zum Beispiel der Einkauf im Supermarkt.
Weil das Gesetz seit seinem Erlass im Jahr 2006 nicht mehr umfassend geändert wurde, fordert das zivilgesellschaftliche Bündnis „AGG Reform – Jetzt!“, das sich aus mehr als 100 Organisationen zusammensetzt, eine Reform des Gesetzes. In einem Grundlagenpapier fasst es 11 Forderungen aus zivilgesellschaftlicher Sicht zusammen:
Auch die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Ferda Ataman legte Mitte Juli 2023 ein Grundlagenpapier zur Reform vor, das 19 Maßnahmen enthält.
Eine Forderung der Bundesbeauftragten ist die Erweiterung der Diskriminierungsmerkmale in § 1 AGG um die Merkmale „Staatsangehörigkeit“, „sozialer Status“ und „familiäre Fürsorgeverantwortung“ und die Einführung der Formulierung „aufgrund rassistischer Zuschreibungen“ statt „aus Gründen der Rasse“. Zu Klarstellungszwecken sollten die Merkmale zudem durch die Begriffe „Sprache“, „chronische Krankheit“ und „Geschlechtsidentität“ ergänzt und „Alter“ durch „Lebensalter“ ersetzt werden.
Zudem soll zum Beispiel der Anwendungsbereich in § 2 AGG auf staatliches Handeln des Bundes ausgeweitet werden (also zum Beispiel auf das Handeln von Polizei und Behörden gegenüber den Bürger*innen).
Auch wird gefordert, die Klagemöglichkeiten für Betroffene durch ein Verbandsklagerecht für Antidiskriminierungsverbände sowie eine Klagemöglichkeit für die Antidiskriminierungsstelle zu erleichtern. Daneben sollen die Fristen, in denen Menschen Ansprüche wegen Diskriminierungen geltend machen können, von zwei auf 12 Monate erweitert werden.
Außerdem soll das Erfordernis, eine Benachteiligung und Indizien nachzuweisen, auf die Glaubhaftmachung herabgesenkt werden, das heißt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Diskriminierung genügt.
Lexikon Arbeitsrecht ö. D., Stichwort Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Tessa Hillermann
|
Folgen Sie uns auf X (ehemals Twitter)! |
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular