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Eigentlich gibt es ja keine Angelegenheit, wo kein Gleichstellungsbezug besteht – manchmal müssen alle natürlich genau hinschauen und auch mit dem Blick auf die Zukunft. Und, dann bin ich beim „könnte“, könnte möglicherweise! Also möglicherweise in der Zukunft Auswirkungen haben auf Geschlecht, auf Vereinbarkeit. Eine Angelegenheit innerhalb der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragte. Dazu gibt es u.a. ein schon älteres – aber immer noch lesenswertes – Urteil aus NRW. Leitsatz: Was Gleichstellungsrelevant ist/sein könnte, entscheidet die Gleichstellungsbeauftragte!
Urteile werde auch im Gleichstellungsrecht mehr. Das genannte Thema nimmt dabei einen nicht unbeträchtlichen Anteil ein. Gerade beschäftigt uns ein Urteil vom VG Potsdam – nachzulesen in der neuesten GiP (Ausgabe 2 in 2022, S. 38 ff).
Aber gehen wir mal auf Anfang! Es heißt, dass die Gleichstellungsbeauftragte* bei personellen, organisatorischen, sozialen Maßnahmen (so die meisten Gesetze, baulich wird z.B. in einigen extra genannt) mitzuwirken hat. Und dann geben die Gesetzgeber uns einen Überblick an die Hand über die Angelegenheiten, in denen bundesweit Benachteiligungen von weiblichen Beschäftigten immer noch, immer wieder auftreten. Durch zahlreiche Studien belegt! Und bei diesen Angelegenheiten braucht die Dienststelle etc. gar nicht nachzudenken, sondern muss grundsätzlich immer die Gleichstellungsbeauftragte* einbinden. Gekennzeichnet durch den Begriff „insbesondere“.
Manche Dinge sind umfangreicher, setzen sich aus mehrere Schritten der Beteiligung zusammen, so z.B. ein Auswahl- oder Stellenbesetzungsverfahren. Ich erläutere das hier mal beispielhaft:
Da könnte es bei der Stellenbeschreibung beginnen: enthält diese benachteiligende Eigenschaftsmerkmale. Klassiker sind Dienstreisen, Belastbarkeit.
Dann weiter über die verfasste Anzeige, die Stellenausschreibung. “w - m - d“ = bitte nur, wenn nichts Neutrales einfällt.
Nächster Schritt die Vorbereitung auf die Vorstellungsgespräche. So beispielsweise die Erarbeitung eines objektiven an alle Bewerbenden gerichteten Fragenkatalogs.
Die Vorstellungsgespräche. Inhalte, aber vorab die Einladung und Klärung der Termine.
Bei der sich anschließenden Auswahlentscheidung mit diskutieren, beraten, Bedenken äußern aus Gleichstellungssicht.
Und dann, nach der Entscheidung durch die fachlich verantwortlichen Personen und vor der Umsetzung, ist diese der Gleichstellungsbeauftragten* zum Abschluss des gleichstellungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (noch mal) vorzulegen. Manche müssen dann
ein Votum abgeben,
andere äußern sich mit Widerspruch oder Stellungnahme, wenn sie nicht einverstanden sind,
andere zeichnen mit (Name, Funktion, Datum), dass sie den Vorgang gesehen haben.
Und dann haben wir auch Landesgleichstellungsgesetze, bei denen, nur wenn es um Frau geht, die Expertin für Gleichstellungsangelegenheiten einzubinden ist.
Stellenbesetzungen sind mehrstufig, und in jedem Schritt ist die Beteiligung der Expertin meistenteils ein Muss. Jeder Schritt ist ein abgeschlossenes gleichstellungsrechtliches Beteiligungsverfahren. Aus meiner Sicht ein gutes Beispiel, die einzelnen Schritte von möglicher Mitwirkung und Beteiligung darzustellen.
In den USA ist als erste schwarze Richterin an den Supreme Court berufen worden Ketanji Brown Jackson.
Mit feministischen Grüßen
Ute Wellner
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