Beteiligung ist mehr als Mitwirken

Jetzt bewerten!
Dass die Gleichstellungsbeauftragte bei Maßnahmen in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nicht übergangen werden darf, hat sich bei den meisten Dienststellen zwischenzeitlich herumgesprochen. Aber selbst das wird gelegentlich noch versucht. Häufiger ist der Fall, dass der Gleichstellungsbeauftragten aus heiterem Himmel eine beabsichtigte Maßnahme mitgeteilt und sie um ein Votum gebeten wird. Die Dienststellen beziehen sich dabei auf § 20 Abs. 2 S. 3 Bundesgleichstellungsgesetz, in dem die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten geregelt und dafür ein schriftliches Votum vorgesehen ist.

Dass die Gleichstellungsbeauftragte bei Maßnahmen in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nicht übergangen werden darf, hat sich bei den meisten Dienststellen zwischenzeitlich herumgesprochen. Aber selbst das wird gelegentlich noch versucht. Häufiger ist der Fall, dass der Gleichstellungsbeauftragten aus heiterem Himmel eine beabsichtigte Maßnahme mitgeteilt und sie um ein Votum gebeten wird. Die Dienststellen beziehen sich dabei auf § 20 Abs. 2 S. 3 Bundesgleichstellungsgesetz, in dem die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten geregelt und dafür ein schriftliches Votum vorgesehen ist.

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

die Gleichstellungsbeauftragte wirkt aber nicht nur mit, sie ist zu beteiligen. Das beginnt mit der

 

  1. unverzüglichen und umfassenden Information. Diese muss von der Dienststelle aus freiwillig, d.h. unaufgefordert erfolgen. Es genügt nicht, dass die Gleichstellungsbeauftragte Gelegenheit hat, sich zu informieren oder irgendwo von der Angelegenheit hört. Unverzüglich und umfassend sind dabei die Schlüsselbegriffe. Anschließend soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur

  2. aktiven Teilnahme gegeben werden. Soll bedeutet in diesem Fall nach der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts eine strikte Bindung der Dienststelle, von der nur ausnahmsweise in besonders begründeten, atypischen Fällen abgewichen werden darf. Das Gericht stellt auch eigens klar, dass Personalentwicklung und Personalsteuerung von der Beteiligung nicht ausgeschlossen sind. Ferner ist der Gleichstellungsbeauftragten die Teilnahme an allen Dienstbesprechungen und Konferenzen – auch so genannten Führungsklausuren – zu ermöglichen, soweit dabei gleichstellungsrelevante Themen berührt werden. Das gilt auch für die Phase der Planung und Vorbereitung, da die Gleichstellungsbeauftragte nur so die Möglichkeit hat, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst einzubringen. Erst das ist eine aktive Einflussnahme (Hinweis: Hierzu können Sie auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.4.2010 - 6 C 3.091 – in der GiP, Gleichstellung in der Praxis 4/2010 nachlesen.)
    Erst danach fasst die Dienststelle eine

  3. Absicht zur Durchführung einer Maßnahme und es beginnt die Phase der

  4. Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten. Die Dienststelle legt ihr die Maßnahmeabsicht zum Votum vor. Das Votum erfolgt regelmäßig schriftlich. Will die Dienststelle vom Votum der Gleichstellungsbeauftragten abweichen, bedarf dies auf Verlangen einer

  5. schriftlichen Begründung. Danach kann die Gleichstellungsbeauftragte noch mit aufschiebender Wirkung

  6. Einspruch einlegen. Wird dieser zurückgewiesen, bleiben ihr nur noch das außergerichtliche Einigungsverfahren und/oder ein gerichtliches Verfahren gemäß § 22 Bundesgleichstellungsgesetz, wenn sie ihre Rechte verletzt sieht.

 

Dieser Verfahrensablauf soll, so lästig er von manchen Dienststellen auch empfunden wird, vor allem sicher stellen, dass die Gleichstellungsbeauftragte mit ihren Argumenten so früh wie möglich gehört wird, noch ehe sich bereits verfestigte Meinungen gebildet haben und sie im Grunde nur noch gegen bereits feststehende Beschlüsse anrennt und auf weitgehend taube Ohren trifft.

 

Liebe Kolleginnen, laufen Ihre Beteiligungsverfahren immer so ab, wie das Gesetz es vorsieht? Dann sind Sie glückliche Gleichstellungsbeauftragte!

 

Herzlich, 

Ihre Kristin Rose-Möhring

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Twitter-Icon

Folgen Sie uns auch auf Twitter!
Wir informieren Sie rund um das Thema Gleichstellungrecht.
https://twitter.com/GleichstellungR

banner-gleichstellungs-und-gleichbehandlungsrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag – Donnerstag 8-17 Uhr
  • Freitag 8-15 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung