Liebe Leserin, lieber Leser, alle die meinen Blog verfolgen/mitlesen!
Im Rahmen der Beteiligung und Mitwirkung haben sie eventuell nach dem abgegebenen negativen Votum oder der Stellungnahme
– einen oder eventuell viele Einsprüche und Widersprüche formuliert
und dann auch eingelegt.
In manchen Dienststellen reichen wenige Einsprüche, um auf die Gleichstellungsarbeit und die Beauftragte aufmerksam zu werden (sie ernst zu nehmen). Manchmal hilft die „Platte mit Sprung“. Es heißt ja, steter Tropfen höhlt den Stein. Hilft auch im Gleichstellungsbereich, des Öfteren/erfahrungsgemäß. Was, wenn der Einspruch oder Widerspruch erfolglos ist, dem Gleichstellungsgedanken aus ihrer Sicht heraus nicht gefolgt wird? Sie erwägen zu klagen! Nach den meisten Gleichstellungsgesetzen ist das Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten seit einigen Jahren im Gesetz festgeschrieben und möglich. Die Klagemöglichkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten sind leider eng begrenzt. Der Blick ins Gesetz zeigt, dass in vielen Fällen von Angelegenheiten mit Gleichstellungsbezug keine Möglichkeit zur Klage besteht. Leider in allen Gleichberechtigungsgesetzen, keines ist nach den vergangenen Novellierungen über das BGleiG von 2001 hinausgegangen. Ich bin sehr gespannt auf das gerade in Novellierung befindliche HGlG.
Eine Verletzung von Rechtsstellung oder der Rechte der Funktionsträger:innen sind Hauptanlass für die Erhebung einer Klage – also: Nichtinformation, verspätete Information, nicht umfassende Einbindung bzw. unzureichende Unterlagen oder es wird ihr Ausstattung, Personal, Fortbildung verwehrt.
Um die weiteren Gründe bezüglich Gleichstellungsplan/Frauenförderplan haben wir fast keine Urteile. Sehr schade, wie ich finde, denn es gäbe ausreichend Gründe zu klagen in diesem Themenfeld.
Eine Klage einzureichen sollte gut überlegt sein. Macht es Sinn? Wie sind die Erfolgsaussichten? Was kostet mich das: Geld und Kraft? Wo finde ich eine zugelassene Anwältin oder einen Anwalt? Und wer/welche unterstützt mich? Ein konkretes Problem, an dem ich seit langem arbeite, haben wir weiterhin: Leider gibt es immer weniger Anwaltsbüros, die eine Vertretung in Angelegenheiten mit Gleichstellungsbezug (noch) übernehmen. Mit wenigen Ausnahmen muss ich auch damit rechnen, dass die Anwältin oder der Anwalt sich zum ersten Mal mit „meiner“ Fragestellung gemäß „meinem“ Gleichstellungsgesetz befassen. Ebenso wie die zuständigen Richterinnen und Richter, die sich mit den beanstandeten Sachverhalt dann beschäftigen müssen. Aber, nicht falsch verstehen, es gibt gute und gut begründete Urteile inzwischen. Und, in der Mehrheit der Klagen gehen diese zugunsten der Gleichstellungsbeauftragten, also im Sinne des Gleichstellungsgesetzes aus.
Mehr Klagen und damit Beschlüsse und Urteile wären sehr unterstützend in der Arbeit mancher Gleichstellungsteams in ihren „Häusern“. Gesetze, die begründenden Drucksachen von Bundestag oder Landtag, Kommentare werden nicht ernst genug genommen, werden vom Haus interpretiert (ich höre immer wieder, aber „bei uns wird das so und so gemacht, gelebt“) oder ………
Schaut/Schauen Sie doch bis zum nächsten Mal in die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 11. August d.J., Az: BVerwG 5 A 2.21, Begrenzte Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 34 BGleiG. Ich bin gespannt auf die schriftliche Urteilsbegründung – demnächst.
Am 1. September ist der neue Film der Regisseurin Doris Dörrie ins Kino gekommen. Ich warte drauf dass er in meiner Gegend gezeigt wird – dauert manchmal, leider. Der Film heißt: „Freibad“. Vorab vielleicht schon mal in den Trailer schauen.
Mit feministischen Grüßen
Ute Wellner
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