Liebe Leserin, lieber Leser, alle die meinen Blog verfolgen/mitlesen!
Nachdenken tun die Gleichstellungsbeauftragten* häufiger über das Einschlagen des Klagewegs. Meist ist es eher ein theoretisches Nachdenken dieser „letzten Möglichkeit“, gehört zu werden. Gleichstellungsteams treten an um zu arbeiten, die Gleichstellung und Vereinbarkeit im Hause voranzubringen. Sie wollen das mit dem Haus und nicht gegen das Haus. Dafür braucht es aber die Beteiligung durch die Personen in Leitung und Führung.
Ihnen/Euch alles alt bekannt. Ich möchte daher hier und noch zwei-dreimal Rechtsprechung aus der Vergangenheit nennen und ein bisschen zu deren Grund und Inhalt schreiben. Manches ist nicht grundsätzlich präsent oder musste auch nicht benutzt werden.
Ausgesucht habe ich für diesen Blog einen aus meiner Sicht wichtigen und klarstellenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt am Main. Der Beschluss ist vom 4.10.2011, also schon ein bisschen reifer, aber eine Basis für Entscheidungen bis jetzt. Das Aktenzeichen lautet: 9 L 2202/11.F. (Abgedruckt in v. Roetteken, BGleiG-Es,E.II.2.2 zu § 19 BGleiG Nr. 2)
Wie so oft geht es um die fehlende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten. In den Leitsätzen (das was kurz oben drüber steht, bevor es zum Sachverhalt und der entsprechenden Begründung kommt) heißt es: … Die Gleichstellungsbeauftragte ist zwingend vor Erlass der Maßnahme zu beteiligen. Und, auf einen besonderen Gleichstellungsbezug kommt es nicht an. Und … das Unterlassen der Beteiligung führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Von mir hier sehr verkürzt dargestellt.
Im vorliegenden Fall war die Gleichstellungsbeauftragte weder zu den stattgefundenen Besprechungen eingeladen worden, noch war ihr die abschließende Verfügung zugegangen. Nach den meisten Gleichstellungsregelungen war sie folglich weder umfassend informiert,schon gar nicht frühzeitig oder rechtzeitig, und nach einigen Gesetzen konnte sie daher auch kein Votum in der Sache abgeben. Da sie in den Vorgang nicht eingebunden worden ist, konnte sie nach anderen Landesgesetzen auch keine Stellungnahme oder einen Widerspruch in der Sache formulieren.
Diesem Beschluss lagen die Regelungen des BGleiG von 2001 zugrunde: umfassende, frühzeitige Beteiligung, und vor der Vorlage beim PR oder der Umsetzung ist das (hier noch geltende Recht) schriftliche Votum der Gb einzuholen. So der Verfahrensablauf, liest frau/man das Gesetz genau.
Im vorliegenden Fall alles nicht geschehen. Ein absoluter Verfahrensfehler, hat das Gericht gesagt. Das Gesetz verlangt das schriftliche Votum der Gb, das zu den Akten zu nehmen ist. Fehlt das Votum in den Akten, ist das gleichstellungsrechtliche Verfahren nicht abgeschlossen. Die beabsichtigte Maßnahme darf nicht umgesetzt werden. Hier muss die gesamte Angelegenheit von vorn beginnen. Das BGleiG fordert zwingend die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens vor dem Ergehen der jeweiligen Entscheidung, und zwar ohne Rücksicht auf das jeweils zu beachtende materielle Recht. Es handelt sich damit – in Übereinstimmung mit der weit gefassten Verpflichtung in § 2 S. 1 BGleiG von 2001 – um eine sog. absolute Verfahrensregelung. die eine Beteiligung der Gb zwingend gebietet.
Soweit für heute.
Aus aller Welt
Ein Literaturtipp: Teresa Bücker, Alle Zeit, im Oktober im Ullstein Verlag erschienen
Mit feministischen Grüßen
Ute Wellner
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