Klage - wann gehts?

Jetzt bewerten!

Das BVerwG hat die gesetzlichen Vorgaben des BGleiG und der LGGs bestätigt. Kein Klagerecht bei Einsprüchen nach §§ 25, 27 BGleiG. Dabei wären mehr Urteile in der Zusammenarbeit von Leitung und Gb sehr unterstützend.

Liebe Leserin, lieber Leser, alle die meinen Blog verfolgen/mitlesen!

Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes (BND) hat geklagt*. Sie hat geklagt vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). (Für sie die 1. und letzte Instanz). Das Urteil ist nicht zugunsten der Funktion Gleichstellung ausgegangen. Das Gericht hat den entsprechenden Paragraphen (im BGleiG ist es § 34, in den Ländern z.B.: NRW § 19a, Thür § 21, Saar § 24a) eng ausgelegt, wie im Gesetz geschrieben und in der/den Begründung_en erläutert.

Die Gleichstellungsbeauftragte hatte nach eingelegtem Einspruch in einer gleichstellungsrelevanten Angelegenheit gemäß §§ 25, 27 BGleiG Klage eingereicht. Sie war ohne Erfolg im Sinne der Gleichstellungsbeauftragten. Es galt eine gewichtige Klagevoraussetzung zu klären, die uns mit gleichstellungsrelevanten Fragestellungen Beschäftigte schon lange umtreibt. Immer wieder stand seit 2001 im Raum, warum keine Gleichstellungsbeauftragte „diese sie“ einschränkende Regelung mal gerichtlich überprüfen lässt. Nun ist leider die sehr eingeschränkte Klagemöglichkeit bestätigt worden. Die Klage der Kollegin des BND ist mangels Klagebefugnis abgewiesen worden. Es wird ausgeführt, dass das Gesetz ihr die Möglichkeit gibt, in bestimmten Fällen eine Kompetenzklage gegen die Dienststellenleitung zu erheben. Gründe sind: Die Dienststellenleitung hat Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt. Gemeint sind, wie ausgeführt wird, die Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte. Diese sind ihr gesetzlich eingeräumt und können gerichtlich überprüft werden. Wir sprechen von sogenannten Organrechten. Rüge die Gleichstellungsbeauftragte, wie im konkreten Verfahren, Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männer, handelt es sich dabei nicht um einen Eingriff oder eine Verletzung ihrer Organrechte aus der Funktion. Soweit das BVerwG.

Nach den bestehenden Regelungen in Bund und sieben Bundesländern bleibt es also weiterhin dabei, dass die betroffene Frau oder der Mann subjektiv versuchen kann das Recht einzuklagen oder der Personalrat in ein Klageverfahren geht. Jedes Personalvertretungsgesetz beinhaltet die Umsetzung der Gleichstellungsregelungen aus Art. 3 Abs. 2 GG. 

Am 14.2.2019 entschied das OVG Schleswig-Holstein zuungunsten der Gleichstellungsbeauftragten der Deutschen Rentenversicherung Nord**. Sie hatte geklagt, weil sie in einem Stellenbesetzungsverfahren für eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer nicht beteiligt worden war. Das Gericht verwehrte ihr die Klageoption, da im Landesgleichstellungsrecht Schleswig-Holstein kein Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten formuliert ist. Das LGG ist von 1994. Das Gericht zieht vergleichend immer wieder das Landes-Personalvertretungsgesetz heran und verweist regelmäßig auf die Gleichstellungsbeauftragte als Teil der Dienststelle (im Gegensatz zu der von den Beschäftigten gewählten Interessenvertretung).

Aus meiner Sicht ist hier eine Chance vertan worden. Zwar ist das Urteil umfangreich begründet, aber es ist mir zu sehr auf die Überlegungen und Entwicklungen in der Vergangenheit abgestellt. Mir fehlt der Blick und Überlegungen aufgrund der zwischenzeitlichen Novellierungen anderer Gleichstellungsgesetze zu diesem Gesichtspunkt.

Die Urteilsbegründung ist stellenweise nicht einfach zu lesen, trotzdem empfehle ich es zu tun.

Aus aller Welt

Im letzten Jahr habe ich zur gleichen Zeit auf die Verkündungen des Nobelpreiskomitees in Stockholm geschaut. Mache ich in 2022 wieder und zähle. Von Interesse sind für mich auch die abgegebenen Vorschlagslisten.

 

Mit feministischen Grüßen

Ute Wellner


* (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. August d.J., Az: BVerwG 5 A 2.21)

** (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.2.2019, 2 LB 98/19)

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Twitter-Icon

Folgen Sie uns auch auf Twitter!
Wir informieren Sie rund um das Thema Gleichstellungrecht.
https://twitter.com/GleichstellungR

banner-gleichstellungs-und-gleichbehandlungsrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg

Wählen Sie unter 14 kostenlosen Newslettern!

Mit den rehm Newslettern zu vielen Fachbereichen sind Sie immer auf dem Laufenden.

Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag – Donnerstag 8-17 Uhr
  • Freitag 8-15 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung