Liebe Leserin, lieber Leser, alle die meinen Blog verfolgen/mitlesen!
Einen entscheidenden Beschluss zur Frage der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten* haben wir 2011 vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bekommen. Auf die Begründung, wann und wie sie/ihr einzubinden seid, ist seitdem immer wieder verwiesen und in weiteren Urteilen z.B. vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin/Brandenburg oder Oberverwaltungsgericht (OVG) Köln ergänzt worden. Es geht um den Beschluss Az: 9 L 2202/11.F vom 4.10.2011. Überschrift „Fehlende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten als absoluter Verfahrensfehler“.
Leitsatz 1: Das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § … (bezieht sich auf das BGleiG von 2001, daher nicht genannt) erstreckt sich auch auf eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, ohne dass es auf einen besonderen Gleichstellungsbezug ankommt.
Leitsatz 2: Das Mitwirkungsrecht nach §… setzt nicht voraus, dass dem Dienstherrn in Bezug auf die Beteiligung unterliegende Maßnahme ein Entscheidungsspielraum eröffnet ist.
Leitsatz 3: Die Gleichstellungsbeauftragte ist zwingend vor dem Erlass der Maßnahme zu beteiligen. Eine Nachholung der zuvor unterbliebenen Beteiligung kommt nicht in Betracht**; das Unterlassen der gebotenen Beteiligung führt unablässig vom materiellen Recht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Die Begründung zum Beschluss unbedingt mal wieder lesen! Hilft bei der Umsetzung, der Durchsetzung und wenn ein Votum oder anderes geschrieben wird.
Ein Urteil des OVG NRW vom 7.5.2012, Az: 6 A 88/11: Auch hier wird ausgeführt, dass die mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten einen beachtlichen Verfahrensfehler darstellt.
Das OVG Köln hat in einem Fall, mit dem sich das Gericht quasi zweimal beschäftigen musste, ebenso entschieden. Mit Beschluss wurde die mangelnde bzw. Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im angelaufenen Stellenbesetzungsverfahren festgestellt. Und: Neustart des in Frage stehenden Stellenbesetzungsverfahrens, da nach BGleiG ja die Beteiligung nicht nachgeholt werden kann.** Mit Urteil entschied das Gericht anschließend einen beachtlichen Verfahrensfehler, der in einer Nichtbeteiligung besteht. Die Institution hatte die Gleichstellungsbeauftragte zu Beginn des erneuten Stellenbesetzungsverfahrens wieder nicht beteiligt. Diese ging nun davon aus, die Beteiligung sei durch das mit Beschluss beendete Verfahren erfolgt. Tut es nicht! Urteil Az: OVG 15 K 5790/11 vom 22.8.2013. Auch lesen!
Vom Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 8.5.2014 lesenswert die drei Urteile, die die Mitwirkung in Stellenbesetzungsverfahren im BMFSFJ entschieden haben: Die Verfahren waren zusammengefasst worden. Az: VG 5 K 50.12; 5 K 141.12; 5 K 412.12
Und dann würde ich empfehlen: VG Berlin-Brandenburg vom 24.2.2016 Az.: VG 2 K 700/15. Auch hier ging es um ein Stellenbesetzungsverfahren (neue Geschäftsführung). Die Begründung des Urteils zugunsten der Gleichstellungsbeauftragten eignet sich für Gleichstellungsbeauftragte, die neu in der Funktion, im Amt sind. Liest sich wie ein Lehrbrief für den Einstieg in das Gleichstellungsgesetz und die Arbeit einer Gleichstellungsbeauftragten.
Meine Empfehlung heute sind zwei Podcasts zum Nachhören. Vor längerer Zeit hatte ich den Podcast „Die Boss“ moderiert von Simone Menne empfohlen. In der neuesten Folge spricht sie mit der Professorin Melanie Brinkmann vom Helmholtz Institut in Braunschweig. Nach den ersten Corona-Monaten war sie eine der gefragten und präsenten Fachfrauen. Was sagt sie im Rückblick und wie geht der Job auch mit Familie?
Eine weitere Podcast-Empfehlung ist der „Unendliche“: „Alles gesagt“, mit den beiden Gastgebern der DIE ZEIT Jochen Wegner und Christoph Amend. Diesmal sprechen sie 9,17 Stunden mit Hadija Haruna-Oelker. Sie ist eine der einflussreichsten deutschen Denkerinnen ihrer Generation. Ihre Sicht auf Herkunft beleuchtet von mindestens zwei Seiten. Umgang miteinander. Erfahrungen als Kind. Dann die Erfahrung nun aus Sicht der Mutter. Wir hören und ich habe viel Weiteres über Diskriminierung verstanden.
Mit feministischen Grüßen
Ute Wellner
* oder Frauenbeauftragte, Frauenvertreterin, Chancengleichheitsbeauftragte
** In einigen Landesgesetzen ist das Nachholen der Beteiligung möglich: Aussetzen und Nachholen der Beteiligung, meist innerhalb 1 Woche. Grundsätzlich nicht möglich z.B. nach BGleiG.
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