42. BImSchV mit schärferen Überwachungspflichten

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Legionellen im örtlichen Krankenhaus, Verletzte, womöglich Tote – ein Albtraum für jede Kommunalverwaltung. In den letzten Jahren ist er in Deutschland vereinzelt bittere Realität geworden.

Deshalb wurde die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) entworfen, die seit nunmehr gut zwei Jahren in Kraft ist. Sie erlegt Betreibern von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nass-abscheidern verschärfte Prüf- und Überwachungspflichten auf.

Nassabscheider zur Abluftreinigung und Verdunstungskühlanlagen werden in verschiedensten Bereichen eingesetzt, in der Energiewirtschaft ebenso wie in Rechenzentren, im Handel, in Bürogebäuden oder eben in Krankenhäusern. Alle solchen technischen Wassersysteme, in denen Aerosole gebildet werden, sind potenzielle Quellen für eine Legionelleninfektion – die nicht nur zur gefürchteten Legionärskrankheit führen, sondern z.B. auch das Pontiac-Fieber auslösen kann. Die Gefahrenquellen sind also mannigfaltig.

Nicht jeder Anlagenbetreiber ist sich unter Umständen über die künftig schärferen Prüf- und Überwachungspflichten im Klaren. Jedoch trägt er die Hauptverantwortung für den sicheren Betrieb einer Verdunstungskühlanlage. Er muss sicherstellen, dass von der Abluft mitgerissene Tröpfchen, die so genannten Aerosole, keine schädlichen Mikroorganismen wie etwa Legi-onellen, Bakterien, Algen, Protozoen oder Schimmelpilze enthalten. Dafür muss er sich das entsprechende Wissen aneignen.


Anlagen engmaschig in Eigenverantwortung kontrollieren

Die 42. BImSchV erhöht die damit verbundenen Anforderungen noch einmal. Sie beschreibt im Detail die Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb einer Anlage und was zu tun ist, um Verunreinigungen durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, zu vermeiden. Der Betreiber muss die Anlage engmaschig in Eigenverantwortung kontrollieren und das Nutzwasser auf Legionellen untersuchen, um Gefahren frühzeitig erkennen und Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Die Prüfung muss ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder eine akkreditierte Inspektionsstelle durchführen. Bis 2022 müssen alle Anlagen gleich welchen Zeitpunkts ihrer Inbetriebnahme kontrolliert worden sein.


Gesundheitsämter sollten die Gefahr proaktiv angehen

Damit es nicht erst zum Schadensfall kommt, sollten Vertreter kommunaler Gesundheitsämter die Betreiber solcher Anlagen und alle interessierten Akteure der regionalen Wirtschaft proaktiv darüber informieren, welche Gefahren von Verdunstungskühlanlagen ausgehen. Sie sollten aufklären, wie man einen hygienischen Betrieb gewährleistet, welche Anlagen unter die Verordnung fallen – kurz: was die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Einzelnen beinhaltet. Lokalen Behörden eröffnet sich durch die Anzeigepflicht für neue wie bestehende Anlagen zudem die Möglichkeit, ein Anlagenkataster anzulegen. Darüber können sie künftig Infektionsquellen effizienter lokalisieren und damit im Ernstfall auch schneller reagieren.

Der Bund stellt unter www.kavka.bund.de eine Webanwendung zur Verfügung, über welche Betreiber die verschiedenen Anzeigen ihrer Anlage übertragen können. Dort muss man sich zunächst registrieren und die Stammdaten der Arbeitsstätte sowie Anlage eingeben. Diese werden dann an das jeweilige Landratsamt übermittelt.


Frank Zscheile,
freier Journalist


Quellen:
https://kukon.net/detmold/132035-die-gefahr-von-legionellen-im-kuehlwasser/
https://www.produktion.de/safety-by-dekra/rueckkuehlanlagen-welche-regeln-sie-jetzt-einhalten-muessen-239.html
https://www.aachener-zeitung.de/lokales/heinsberg/legionellen-wert-im-kreis-heinsberg-ueberschritten_aid-39666245:
https://www.baulinks.de/webplugin/2015/1699.php4:
https://www.wochenblatt.de/politik/passau/artikel/252326/meldepflicht-fuer-verdunstungskuehlanlagen-kuehltuerme-und-nassabscheider
https://kavka.bund.de/

Feldhaus †

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