Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen sowohl der vorsätzlichen wie der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität in der Union.
Griechenland, Tschechien, Irland und Polen müssen ihre Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung noch festlegen und der Kommission mitteilen.
Frankreich muss noch seine Listen invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung für fünf seiner Gebiete in äußerster Randlage festlegen und der Kommission übermitteln.
Die Kommission richtet daher mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Mitgliedstaaten, die nun zwei Monate Zeit haben zu antworten. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.
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