Der Rat vereinheitlicht und strafft die im EU-Umweltrecht festgelegten Berichterstattungspflichten durch Änderung von zehn Rechtsakten. Er hat heute eine Verordnung verabschiedet, die die geltenden Berichterstattungspflichten vereinfachen, die Verwaltungskosten senken und dafür sorgen soll, dass für künftige Bewertungen bessere Daten zur Verfügung stehen und mehr Transparenz herrscht.
Die Änderungen betreffen zehn Umweltrechtsakte:
• Klärschlammrichtlinie (86/278/EWG),
• Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG),
• Richtlinie über eine Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (2007/2/EG),
• Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG),
• Verordnung über ein Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR) (166/2006),
• Tierversuchsrichtlinie (2010/63/EG),
• Holzhandelsverordnung (EUTR) (995/2010),
• Verordnung über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (2173/2005),
• Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) (338/97),
• Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).
Hintergrund
Der Verordnungsvorschlag wurde am 31. Mai 2018 von der Europäischen Kommission vorgelegt. Er stützt sich auf die Ergebnisse der Eignungsprüfung der Berichterstattung und Überwachung in der EU-Umweltpolitik, die die Kommission im Juni 2017 abgeschlossen hat. Der Rat hatte am 7. November 2018 seinen Standpunkt zum Verordnungsentwurf festgelegt.
Die Verhandlungen zwischen dem österreichischen Vorsitz und dem Europäischen Parlament begannen am 15. November 2018 und endeten am 19. Dezember 2018 mit einer vorläufigen Einigung, die von den EU-Botschafterinnen und -botschaftern der Mitgliedstaaten bestätigt wurde.
Die förmliche Annahme durch den Rat ist die letzte Phase des Gesetzgebungsverfahrens. Die Rechtsvorschriften treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie werden unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten.
EU-Pressemitteilung vom 21.5.2019
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