EU erlässt neue Vorschriften für Düngemittel

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Die EU erlässt neue Vorschriften für das Inverkehrbringen von Düngemitteln auf dem EU-Markt.

Der Rat heute eine Verordnung angenommen, mit der die Anforderungen an Düngemittel harmonisiert werden, die aus organischen oder sekundären Rohstoffen in der EU hergestellt werden, wodurch sich neue Möglichkeiten für ihre Herstellung und Vermarktung im großen Maßstab eröffnen. In der Verordnung werden harmonisierte Grenzwerte für eine Reihe von Kontaminanten, wie etwa Cadmium, festgelegt, die in mineralischen Düngemitteln enthalten sind.

Durch diese neuen Vorschriften wird sichergestellt, dass nur Düngemittel, die hohen EU-weiten Anforderungen an Qualität und Sicherheit genügen, in der gesamten EU frei verkauft werden können. Die Kontaminanten in EU-Phosphatdüngeprodukten, z. B. Cadmium, können potenziell ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt darstellen. Aus diesem Grund wurde der Gehalt an solchen Kontaminanten mit den neuen Vorschriften begrenzt. Die neuen Vorschriften werden die Herstellung und den Einsatz von Phosphatdüngern mit geringem Cadmiumgehalt und von organischen Düngemitteln fördern und Landwirten, die eine umweltfreundlichere Landwirtschaft betreiben wollen, eine größere Auswahl bieten.

Gemäß der Verordnung müssen EU-Düngemittel, die mit der "CE-Kennzeichnung" versehen sind, eine Reihe von Auflagen erfüllen, um für den freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt in Frage zu kommen. Dazu gehören verbindliche Höchstgehalte an Kontaminanten, die Verwendung bestimmter Kategorien von Komponentenmaterialien und Kennzeichnungsvorschriften.

Hersteller von Düngemitteln ohne CE-Kennzeichnung haben weiterhin die Möglichkeit, diese auf ihrem nationalen Markt in Verkehr zu bringen.

Die neue Verordnung, die die Düngemittel-Verordnung von 2003 ersetzt, erfasst alle Arten von Düngemitteln (mineralische und organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Kultursubstrate usw.).


Weiteres Vorgehen

Die Verordnung muss noch unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt ab drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.


Hintergrund

Die Kommission legte ihren Vorschlag im März 2016 als Teil des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft vor. Eines seiner wichtigsten Ziele besteht darin, die großindustrielle Herstellung von Düngemitteln aus nicht eingeführten organischen oder sekundären Rohstoffen nach dem Kreislaufwirtschaftsmodell, d. h. durch die Umwandlung von Abfällen in Nährstoffe für Nutzpflanzen, zu fördern.

EU-Pressemitteilung vom 21.5.2019

Fluck / Frenz / Fischer / Franßen

KrW-/AbfG, AbfVerbrG, EG-AbfVerbrVO, BBodSchG Kommentar

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