Am 7. März 2012 beantragte Frankreich bei der Kommission die Verlängerung der Frist für die Einhaltung der in der Richtlinie über Luftqualität (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa [ABl. 2008, L 152, S. 1]) festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid. Der Antrag betraf die Jahresgrenzwerte für 24 Gebiete im französischen Hoheitsgebiet und die 1-Stunden-Grenzwerte für drei dieser Gebiete. Die Kommission erhob Einwände gegen den Verlängerungsantrag, die von Frankreich nicht beanstandet wurden.
Frankreich war daher verpflichtet, die pro Stunde oder pro Kalenderjahr berechneten Grenzwerte für Stickstoffdioxid ab dem 1. Januar 2010 einzuhalten.
Da die Jahresgrenzwerte für Stickstoffdioxid in zahlreichen Gebieten des französischen Hoheitsgebiets seit dem 1. Januar 2010 überschritten wurden, leitete die Kommission im Jahr 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich ein. Am 19. Juni 2015 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Frankreich die (in Art. 13 der Richtlinie vorgesehenen) Grenzwerte für Stickstoffdioxid nicht eingehalten habe und dass dieser Mitgliedstaat, auch wenn er Luftqualitätspläne und/oder andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffdioxid erlassen habe, gegen die (in Art. 23 der Richtlinie aufgestellte) Verpflichtung verstoßen habe, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werde. Die Kommission forderte Frankreich daher auf, die zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Da dies nicht geschah, hat sie vor dem Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben.
Vertragsverletzungsklage gegen Frankreich
Frankreich bestreitet nicht, dass in den Gebieten und Ballungsräumen, die Gegenstand der Klage der Kommission sind (Marseille, Toulon, Paris, Auvergne-Clermont-Ferrand, Montpellier, Toulouse Midi-Pyrénées, ZUR Reims ChampagneArdenne, Grenoble Rhône-Alpes, Straßburg, Lyon Rhône-Alpes, ZUR Vallée de l’Arve Rhône-Alpes und Nizza in Bezug auf die Überschreitung des Jahresgrenzwerts sowie Paris und Lyon Rhône-Alpes in Bezug auf die Überschreitung des 1-Stunden-Grenzwerts), die 1-Stunden-Grenzwerte und die Jahresgrenzwerte für Stickstoffdioxid anhaltend überschritten wurden. Bestritten wird jedoch ihre systematische Überschreitung.
In seinem Urteil hebt der Gerichtshof nun hervor, dass die Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid in der Luft für sich genommen ausreicht, um einen Verstoß gegen die in Art. 13 der Richtlinie aufgestellte Verpflichtung feststellen zu können. Zum Vorbringen Frankreichs, dass die Verzögerung bei der Anwendung der Richtlinie unter Berücksichtigung der strukturellen Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung beurteilt werden müsse, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid ab dem 1. Januar 2010 eingehalten werden mussten. Wurde objektiv festgestellt, dass ein Mitgliedstaat ihm durch die Verträge auferlegte Verpflichtungen nicht eingehalten hat, ist es unerheblich, ob die ihm anzulastende Vertragsverletzung auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder aufgetretene technische oder strukturelle Schwierigkeiten zurückzuführen ist.
Überdies sieht die Richtlinie vor, dass ein Mitgliedstaat im Fall einer Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid nach Ablauf der Frist für ihre Erreichung einen Luftqualitätsplan erstellen muss, der bestimmten Anforderungen genügt. Der Plan muss geeignete Maßnahmen enthalten, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten wird, und kann zusätzlich gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, vorsehen. Er ist der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für Stickstoffdioxid in der Luft überschreitet, reicht für sich genommen nicht aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass er gegen seine Verpflichtung aus Art. 23 der Richtlinie verstoßen hat. Nach der Richtlinie verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Spielraum, doch müssen diese es jedenfalls ermöglichen, dass der Zeitraum, in dem die Grenzwerte nicht eingehalten werden, so kurz wie möglich gehalten wird.
Frankreich hat aber offenkundig nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen getroffen, die gewährleisten können, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten wird. Somit hat dieser Mitgliedstaat die fraglichen Grenzwerte während sieben aufeinanderfolgender Jahre systematisch und anhaltend überschritten, obwohl er verpflichtet war, alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen zu treffen, um dem Erfordernis zu genügen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten wird.
Eine solche Situation belegt für sich genommen, dass Frankreich keine geeigneten und wirksamen Maßnahmen umgesetzt hat, damit der Zeitraum, in dem die Grenzwerte für Stickstoffdioxid überschritten werden, „so kurz wie möglich“ im Sinne der Richtlinie gehalten wird.
Der Gerichtshof gibt daher der Klage der Kommission statt und verurteilt Frankreich wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie über Luftqualität.
EuGH, Pressemitteilung Nr. 132/19 vom 24. Oktober 2019, Urteil in der Rechtssache C-636/18 (Kommission / Frankreich)
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular