Das Land hat sich in einem Klageverfahren gegenüber zwei Stuttgarter Bürgern in einem gerichtlichen Vergleich vom 26.4.2016 dazu verpflichtet, an Feinstaubalarm-Tagen den Verkehr am Neckartor um ca. 20 % zu reduzieren (vgl. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.04.2016). Auf Antrag dieser Bürger hat das VG Stuttgart die jetzt streitigen (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Land beschlossen (zur Androhung des jetzt festgesetzten Zwangsgelds siehe bereits Pressemitteilung des VGH Nr. 15 vom 15.5.2018).
Die Beschwerden des Landes blieben erfolglos, da es die von ihm behauptete Erfüllung der in dem Vergleich eingegangenen Verpflichtung nicht hinreichend darlegen konnte.
Die Beschlüsse des VGH Mannheim (10 S 2064/18 und 10 S 2133/18) sind nicht anfechtbar.
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