Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass die von der Antragstellerin zum 1. Oktober 2018 beabsichtigte Inbetriebnahme der schwimmenden Konstruktion „Goitzsche 1-3“ zur Bernsteinförderung auf dem Goitzschesee nicht der LSchiffHVO unterfällt und damit nicht genehmigungspflichtig ist. Auf die Beschwerde des Landesverwaltungsamtes hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die Anträge der Antragstellerin abgewiesen. Damit darf die „Goitzsche 1-3“ bis auf Weiteres nicht in Betrieb genommen werden.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Anwendungsbereich der LSchiffHVO sei vorliegend eröffnet, obwohl der Goitzschesee nicht im Eigentum des Landes steht, sondern im (Privat-)Eigentum einer Gesellschafterin der Antragstellerin (sog. „Eigentümergewässer“). Dies folge daraus, dass das Landesverwaltungsamt die Schifffahrt auf dem Goitzschesee auf der Grundlage des Landeswassergesetzes für zwei Schiffe zugelassen habe und die Eigentümerin die Nutzung zur Schifffahrt nicht unterbinde. Die schwimmende Konstruktion „Goitzsche 1-3“ sei nach der LSchiffHVO genehmigungspflichtig. Bei ihr handele es sich um ein schwimmendes Gerät, hinsichtlich dessen bestimmte technische Anforderungen zu erfüllen sind, um zugelassen zu werden. Diese Anforderungen erfülle die „Goitzsche 1-3“ bei summarischer Prüfung nicht. Die Pontons wiesen nicht die vorgeschriebene Wandstärke von 3,0 mm auf. Auch für eine Ausnahmegenehmigung fehle es an belastbaren Sachverhaltsfeststellungen, was die Antragstellerin zu verantworten habe. Selbst bei einem unterstellten öffentlichen Interesse an der Bernsteinförderung sei deshalb für eine Ermessensentscheidung derzeit kein Raum. Schließlich habe die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei Ablehnung ihrer Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und irreversible Nachteile drohen.
OVG LSA, Beschluss vom 30. November 2018 – 3 M 381/18; VG Halle, Beschluss vom 14. September 2018 – 7 B 100/18 HAL
Pressemitteilung Nr.: 013/2018
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