Die Tarifvertragsparteien betonen in der Präambel den gemeinsamen Willen durch diesen Tarifvertrag während der Corona-Pandemie die finanzielle Existenz der Beschäftigten zu sichern und wirtschaftlichen Schaden von den kommunalen Einrichtungen und Betrieben abzuhalten. Damit soll in der sich aus der Corona-Pandemie entstandenen Krisensituation den wechselseitigen Anforderungen Rechnung getragen und eine bessere Ausgangssituation für den Zeitraum nach der Überwindung der Krise geschaffen werden.
Es wird vorgesehen, dass das gesetzliche Kurzarbeitergeld bis zu einer Höhe von
des bisherigen durchschnittlichen Nettoentgelts vom Arbeitgeber aufgestockt wird. Das gesetzliche Kurzarbeitergeld soll nach einem Beschluß des Koalitionsausschusses vom 22.4.2020 für Betroffene, die um mindestens 50 % weniger arbeiten,
des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden. Für Beschäftigte mit Kindern soll das Kurzarbeitergeld 77 % bzw. 87 % betragen. Die Regelung soll bis zum 31.12.2020 gelten.
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung, soweit auf der betrieblichen Ebene vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bereits eine Vereinbarung zur Kurzarbeit abgeschlossen worden ist und den Beschäftigten während der Kurzarbeit aufgrund dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes mindestens ein Nettoentgelt in Höhe von 80 % ihres bisherigen durchschnittlichen Nettoentgelts gezahlt wird.
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