Erhöhung der Mindestlöhne in der Pflege zum 1. Mai 2024 und 1. Juli 2025

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Die fünfte Pflegekommission empfiehlt eine weitere Erhöhung der Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits angekündigt, auf dieser Grundlage die Festsetzung der neuen Pflegemindestlöhne anzustreben.

Der so genannten Pflegekommission gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, frei-gemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Die aktuelle, fünfte Pflegekommission hat zuletzt mit einer Empfehlung vom Februar 2022 die Grundlage für eine deutliche Anhebung von Mindestentgelten und Mindesturlaub beschlossen. Aufgrund der auf Basis dieses Beschlusses ergangenen Fünften Pflegearbeitsbedingungenverordnungsteigen die Mindestentgelte in der Pflege nochmals am 1. Dezember 2023. Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Pflegebetrieben, die unter diese Verordnung fallen. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 10 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erbringen.

Die Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung tritt am 31. Januar 2024 außer Kraft. In der achten Sitzung der fünften Pflegekommission am 21./22. August 2023 hat diese abschließend verhandelt und einstimmig eine neuerliche Empfehlung zur Erhöhung der Pflegemindestlöhne geeint.

Wie bereits in früheren Beschlüssen bleiben die Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe gestaffelt.

Die Mindestentgelte sollen auf folgende Beträge (brutto je Stunde) steigen:

  • ab dem 1. Mai 2024:       15,50 Euro
  • ab dem 1. Juli 2025:       16,10 Euro


Für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit auf:

  • ab dem 1. Mai 2024:      16,50 Euro
  • ab dem 1. Juli 2025:      17,35 Euro


Für Pflegefachkräfte auf:

  • ab dem 1. Mai 2024:     19,50 Euro
  • ab dem 1. Juli 2025:     20,50 Euro

Wie schon § 4 der aktuellen Fünften Pflegearbeitsbedingungenverordnung enthält die Empfehlung einen Anspruch auf zusätzlich bezahlten Erholungsurlaub (Mehrurlaub), über dem gesetzlichen Urlaubsanspruch, in Höhe von 9 Tagen pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) vor.

Die Pflegekommission empfiehlt eine Laufzeit dieser Mindestbedingungen bis 30. Juni 2026.

Weitere Praxistipps zur Auswirkung der Mindestentgelte, der Empfehlung zum Mehrurlaub und zum persönlichen Geltungsbereich finden Sie in der Rubrik Aktuelles für die Personalarbeit im TVöD PLUS.

 

31.8.2023
Dr. Wolfgang Spree,
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)

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