Der TV Inflationsausgleich ist die Basis für die Zahlung eines Inflationsausgleichs von insgesamt 3.000 Euro. Dabei werden mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240,00 Euro (Inflationsausgleich 2023) und in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt. Bei dem Inflationsausgleich 2023 sowie den monatlichen Sonderzahlungen handelt es sich um einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c EStG, die jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden. Die Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, da es sich um nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (§ 4 Abs. 3 TV Inflationsausgleich).
Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung von 1.240 Euro (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD, TVA-Wald-Bund und TV-Fleischuntersuchung fallen, beträgt der „Inflationsausgleich 2023“ 620 Euro.
Die Zahlung erfolgt zeitratierlich, das heißt, dass § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V entsprechend gelten. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023.
Für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung fallen beträgt der „Inflationsausgleich 2023“ einheitlich 620 Euro. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Beschäftigten in oder außerhalb von Großbetrieben tätig sind. Auch die konkrete Tätigkeit und die Arbeitszeit haben hier keinen Einfluss auf die Zahlung des Betrags von 620 Euro, sondern nur, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
In den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) erhalten Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, monatliche Inflationsausgleichzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro, wenn in dem jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD oder TVA-Wald-Bund fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. Auch für diese Zahlungen gelten § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen einheitlich 110 Euro. Entscheidend ist aber auch hier, dass das Arbeitsverhältnis in dem Bezugsmonat besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt besteht.
In einer Niederschriftserklärung erklären die Tarifvertragsparteien, darin übereinzustimmen, dass Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich am Stichtag 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, einen Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 in Höhe der Hälfte des Inflationsausgleichs 2023 haben, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 kann hier also maximal 620 Euro betragen.
Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase des Blockmodells haben Anspruch auf die Zahlungen gemäß TV Inflationsausgleich in Höhe der Hälfte des Betrags, den sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ) weiterarbeiten würden.
Auf die monatliche Sonderzahlung haben Beschäftigte im Blockmodell Anspruch in denjenigen Monaten, in denen das Arbeitsverhältnis am Monatsersten besteht und wenn im Bezugsmonat Anspruch auf mindestens einen Tag Entgelt besteht. Beschäftigte mit einer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung haben Anspruch auf die hälftige monatliche Sonderzahlung, also 110 Euro (Niederschriftserklärung zu § 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich in Verbindung mit § 7 TV FlexAZ).
Der Autor Dr. Wolfgang Spree ist Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), die die wesentlichen Tarifverträge für den kommunalen Bereich verantwortet. Er ist unmittelbar an den Tarifrunden des öffentlichen Dienstes maßgeblich beteiligt. Er gestaltet die großen Tarifrunden in Verhandlungsgemeinschaft mit dem Bund mit; ebenso die eigenständigen Verhandlungen der VKA, z.B. im Sozial- und Erziehungsdienst, für die Krankenhäuser und Versorgungsbetriebe.
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