Sie haben ein sog. Aufenthaltsrecht zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG und können eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen. Nach heutigem Stand wird diese zunächst für zwei Jahre befristet gewährt.
Ja, allerdings nicht automatisch. Erforderlich ist, dass sie bei der zuständigen Ausländerbehörde neben einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auch eine Arbeitserlaubnis nach § 4a AufenthG beantragen. Diese Anträge sind in den meisten Bundesländern auch online möglich. Wegen der Vielzahl der Fälle kann das Verfahren allerdings bis zu mehreren Wochen dauern. In der Regel bekommen die Flüchtlinge bei der Antragsstellung jedoch bereits eine vorläufige Erlaubnis in Form einer sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt, mit der eine Arbeitsaufnahme möglich ist.
Nein, es gelten keine Beschränkungen.
Das kommt auf den auszuübenden Beruf an.
Bei besonders reglementiertem Beruf ist zwingend eine Anerkennung des Berufsabschlusses erforderlich. So liegt es z.B. bei Ärzten, die für ihre Berufsausübung eine Approbation benötigen.
Bei allen anderen Berufen ist eine Anerkennung zwar nicht notwendig, aber oft zweckmäßig, etwa um eine ausbildungsadäquate Eingruppierung vornehmen zu können.
Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ist in den sog. Anerkennungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Für Berufe, für die der Bund zuständig ist, gilt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes. Für Berufe, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, gelten die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder.
Die Bundesregierung hat unter der Adresse www.anerkennung-in-deutschland.de ein Internetportal zu allen Fragen rund um die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen eingerichtet. Hier stehen auch Informationen in ukrainischer Sprache zur Verfügung.
Über eine Suchfunktion lässt sich die zuständige Beratungsstelle finden. Es wird empfohlen, diese vor einem Anerkennungsantrag zu kontaktieren, um das konkrete Vorgehen und die im Einzelnen vorzulegenden Dokumente zu besprechen. Hier kann auch geklärt werden, was zu tun ist, wenn Dokumente auf der Flucht verlorengegangen oder in der Ukraine verblieben sind.
Ja, ein solcher Anspruch besteht. Zu den konkreten Angeboten berät die zuständige Agentur für Arbeit.
Weitere Informationen zum Thema bietet das Bundesinnenministerium auf der Seite www.germany4ukraine.de, welche gerade aufgebaut wird.
Hendrik Hase, Rechtsanwalt
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