Das neue Hinweisgeberschutzgesetz mit der etwas sperrigen Abkürzung HinSchG geht auf eine EU-Richtlinie zurück, die Deutschland in nationales Recht umsetzen muss. Es wurde am 16.12.2022 vom Bundestag beschlossen und liegt nun dem Bundesrat vor, der am 10.2.2023 darüber beraten wird (vgl. Bundesratsdrucksache 20/23 vom 20.1.2023). Stimmt dieser zu, tritt es drei Monate nach Verkündung in Kraft.
Beim neuen Hinweisgeberschutzgesetz geht es z.B. um folgende Praxisfälle (vgl. die Gesetzesbegründung der Bundesregierung in Bundestags-Drucksache 20/3442, S. 30f.):
Für solche und ähnliche Fälle gab es bislang keine spezifischen gesetzlichen Regeln. Dies wird sich mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz ändern. Es enthält detaillierte Vorschriften zu folgenden Fragen:
§ 1 regelt den persönlichen Anwendungsbereich. Geschützt werden Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (sog. hinweisgebende Personen).
§ 2 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich. Das Gesetz gilt nur für die Meldung oder Offenlegung der dort genannten Verstöße.
§ 3 enthält zahlreiche Legaldefinitionen der in dem Gesetz verwendeten Begriffe.
§§ 7 bis 31 regeln die Verpflichtung von Arbeitgebern zur Einrichtung interner und externer Meldestellen, das Recht von Beschäftigten zu wählen, wo sie einen Rechtsverstoß melden, und das Verfahren bei einer Meldung.
§ 32 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte Informationen über Verstöße der Öffentlichkeit zugänglich machen dürfen.
§§ 33 bis 37 regelt die Rechte Beschäftigter, insbesondere ein Benachteiligungsverbot, das durch einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung abgesichert ist.
§ 40 enthält eine Bußgeldvorschrift.
Arbeitgeber sollten sich mit den Einzelheiten des neuen Hinweisgebergesetzes umfassend vertraut machen. Wichtigster Punkt: Diejenigen, die zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle verpflichtet sind, sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten.
Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle |
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Gemeinden, Gemeindeverbände, Städte, Landkreise |
Ja, nach Maßgabe – noch zu schaffender – landesrechtlicher Normen (§ 12 Abs. 1 HinSchG). |
Kommunale Betriebe |
Ja, nach Maßgabe – noch zu schaffender – landesrechtlicher Normen (§ 12 Abs. 1 HinSchG). |
Behörden des Bundes und der Länder |
Ja, wenn sie regelmäßig mind. 50 Beschäftigte (= Arbeitnehmer, Beamte, Azubis, Beamtenanwärter) haben (§ 12 Abs. 1 HinSchG). |
Juristische Personen des Privatrechts |
Ja, wenn sie regelmäßig mind. 50 Beschäftigte haben (§ 12 Abs. 1 HinSchG). |
Juristische Personen des öffentlichen Rechts |
Ja, wenn sie regelmäßig mind. 50 Beschäftigte haben (§ 12 Abs. 1 HinSchG). |
Im HinSchG wurden keine Einzelheiten bezüglich der Einrichtung interner Meldestellen in kommunalen Verwaltungen und Betrieben geregelt, weil dafür die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt. Wahrscheinlich werden sich die Länder bei der Schaffung eigener Rechtsvorschriften aber eng an den Bestimmungen des HinSchG orientieren.
Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem der Arbeitgeber diese Aufgabe auf einen oder mehrere Beschäftigte überträgt. Alternativ kann er aber auch einen externen Dritten beauftragen (§ 14 Abs. 1 HinSchG).
Zu den Aufgaben der Meldestelle gehören insbesondere der Betrieb von Meldekanälen, die Durchführung der Verfahren nach einer Meldung und das Ergreifen etwaiger Folgemaßnahmen (§ 13 Abs. 1 HinSchG).
Der Verstoß gegen die Verpflichtung, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 € geahndet werden kann (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG).
Hendrik Hase
Rechtsanwalt
Der Rehm-Verlag unterstützt Arbeitgeber bei der Umsetzung des HinSchG mit einer Online-Schulung mit Referentin Prof. Dr. Stefanie Fehr zu folgenden Terminen:
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