Damit die Änderung gelingt, müssen sich Arbeitgeber auf die Neuerungen vorbereiten und die Prozesse in der Personalabteilung entsprechend anpassen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu den arbeitsrechtlichen Aspekten:
Die Änderungen gelten für alle Arbeitgeber sowie alle Beschäftigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Ob und, wenn ja, wann Versicherte privater Krankenkassen einbezogen werden, steht noch nicht fest.
Mitteilungspflicht: Die Mitteilungspflicht der Beschäftigten bleibt gleich. Sie sind weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Nachweispflicht: Die Nachweispflicht ändert sich ebenfalls nicht. Beschäftigte müssen auch künftig die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch einen Arzt feststellen lassen (§ 5 Abs. 1 S. 2 bis 4 i. V. m. Abs. 1a S. 2 EFZG). Hierfür gelten die bisher geregelten Zeitpunkte fort. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss also immer dann erfolgen, wenn diese länger als drei Tage dauert. Der Arbeitgeber kann eine frühere Feststellung verlangen. Außerdem muss die Arbeitsunfähigkeit erneut festgestellt werden, wenn sie länger dauert als vom Arzt zunächst angegeben.
Vorlagepflicht: Die Pflicht des Beschäftigten, das ärztliche Attest dem Arbeitgeber in Papierform vorzulegen, entfällt (§ 5 Abs. 1a S. 1 EFZG).
Abrufmöglichkeit: Dem Arbeitgeber obliegt es künftig, bei der gesetzlichen Krankenkasse des Beschäftigten eine Meldung abzurufen, aus der insbesondere der Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sowie die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung hervorgeht (§ 109 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV).
Es spart die papiergebundene Übermittlung zwischen den Beteiligten, ermöglicht einen schnelleren Datenaustausch und ist Teil der Digitalisierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen.
Der Wegfall der Vorlagepflicht für Beschäftigte ist in § 5 Abs. 1a EFZG geregelt. Die Abrufmöglichkeit des Arbeitgebers bei den Krankenkassen ist in § 109 SGB IV normiert. Beide wurden durch das Dritte Bürokratieabbaugesetz vom 22.11.2019 geschaffen (BGBl. I, 1746 ff.). Sie treten nunmehr am 1.7.2022 in Kraft. Dieses Datum war nach der Verabschiedung des Gesetzes mehrfach verschoben worden, weil die flächendeckende Einsatzbereitschaft des Systems bei Ärzten und Krankenkassen nicht sichergestellt war.
Der neue Prozess der Abrufung der Daten über die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit bei den Krankenkassen muss technisch vorbereitet und eingeübt werden. Empfehlenswert ist ein Austausch bis zum 1.7.2022 mit den beteiligten Kassen über die konkreten technischen Details. Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen, dass am Anfang noch nicht alles funktioniert.
Bisher handelt es sich um ein Papierformular bestehend aus einem Original (für die Krankenkasse) und drei Durchschlägen (für den Arzt, den Patienten und den Arbeitgeber des Patienten). Die Übermittlung an den Arbeitgeber übernimmt der Beschäftigte.
Künftig wird sie aus einem elektronischen Formular mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Arztes (für die Krankenkasse) sowie einem Ausdruck (für den Patienten) bestehen. Die Übermittlung an Arbeitgeber wird die Krankenkasse auf dessen Abruf übernehmen.
Hendrik Hase, Rechtsanwalt
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