Neues zur Jahressonderzahlung – Änderungen im Jahr 2022

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Was ist anders bei der Jahressonderzahlung 2022? Kommunale Arbeitgeber, welche die Berechnung der diesjährigen Jahressonderzahlung vorbereiten, sollten Folgendes im Blick haben: Einmal wieder ändern sich einige der Bemessungssätze, mit denen das durchschnittliche monatliche Entgelt im Bemessungszeitraum zu multiplizieren ist.

JSZ-Formel 

Jahressonderzahlung = 
Bemessungssatz x durchschnittliches monatliches Entgelt im Bemessungszeitraum 

Die Änderungen betreffen nur die Anwender des § 20 (VKA) TVöD. Für die Anwender des § 20 (Bund) TVöD und des § 20 TV-L bleibt es bei den bisherigen Bemessungssätzen. 

1. Arbeitgeber, die den § 20 (VKA) TVöD anwenden 

Für Arbeitgeber, die den § 20 (VKA) TVöD anwenden, gilt: Der Bemessungssatz für die Beschäftigten in den unteren Entgeltgruppen erhöht sich im Jahr 2022 um 5 Prozentpunkte im Tarifgebiet West und um 2 Prozentpunkte im Tarifgebiet Ost 

Die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung 2022im Bereich der VKA betragen:  

  • EG 1 bis EG 8 / S 2 bis S 8b / P5 bis P8 
    neu: 84,51 % im Tarifgebiet West und 81,51 % im Tarifgebiet Ost 
  • EG 9a bis EG 12 / S 9 bis S 18 / P9 bis P16 
    wie bisher: 70,28 % 

  • EG 13 bis EG 15 
    wie bisher: 51,78 % 

Die Erhöhung wurde in der letzten Tarifrunde zum TVöD in der Einigung vom 25.10.2020 vereinbart. Bei ihr handelt es sich um eine soziale Komponente für die unteren Entgeltgruppen, die erst in diesem Jahr in Kraft tritt. Dass sie im Tarifgebiet Ost zunächst geringer ausfällt als im Tarifgebiet West, hängt damit zusammen, dass im Tarifgebiet Ost im Jahr 2022 zugleich eine Absenkung der Arbeitszeit von 40 Stunden auf 39,5 Stunden stattfand, welche im Rahmen des Gesamtpakets berücksichtigt wurde. Der verbliebene Ost-West-Unterschied beim Bemessungssatz wird im Jahr 2023 endgültig aufgehoben. Dann werden die betreffenden Beschäftigten in den unteren Entgeltgruppen im Tarifgebiet Ost ebenfalls eine Jahressonderzahlung i.H.v. 84,51 % ihres durchschnittlichen monatlichen Entgelts erhalten. 

2. Arbeitsgeber, die den § 20 (Bund) TVöD anwenden 

Für Arbeitgeber, die den § 20 (Bund) TVöD anwenden, gilt: Es ändert sich nichts.  

Die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung 2022 im Bereich deBundes betragen:  

  • EG 1 bis EG 8 
    wie bisher90 % 

  • EG 9a bis EG 12  
    wie bisher80 % 

  • EG 13 bis EG 15 
    wie bisher: 60 % 

Im Bereich des Bundes gab es die letzte Änderung im Jahr 2020, als die Ost-West-Angleichung der Bemessungssätze abgeschlossen wurde  

3. Arbeitsgeber, die den § 20 TV-L anwenden 

Für Arbeitgeber, die den § 20 TV-L anwenden, gilt ebenfalls: Es ändert sich nichts.  

  • EG 1 bis EG 4 
    wie bisher: 87,43 % 

  • EG 5 bis 8 
    wie bisher: 88,14 % 

  • EG 9a bis EG 11
    wie bisher: 74,35 % 

  • EG 12und EG 13 
    wie bisher: 46,47 % 

  • EG 14 und EG 15  
    wie bisher: 32,53 % 

Im Bereich der TdL gab es die letzte Änderung im Jahr 2021, als der letzte von mehreren Absenkungsschritten in Kraft trat, die in der Tarifeinigung vom 2.3.2019 vereinbart worden waren, um die Jahressonderzahlung auf dem Niveau des Jahres 2018 „einzufrieren“.

Weitere Einzelheiten zu den Tarifregelungen sind in den Kommentaren Hase/Donath in Sponer/Steinherr, § 20 (VKA) und Donath in Sponer/Steinherr, § 20 (Bund) und Donath in Sponer/Steinherr, § 20 TV-L sowie Breier/Dassau, § 20 (VKA), § 20 (Bund) und § 20 TV-L erläutert.


Hendrik Hase, Rechtsanwalt

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 09.11.2022 um 16:03:
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn ich den Tariftext richtig verstehe, gilt dann nicht auch für die S9 der Prozentsatz wie für die E1 bis E8, also 81,51% (Ost)? Und erst ab der S10 bis S 18 die 70,28%? Mit freundlichen Grüßen D. Steinecker
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