Sozial- und Erziehungsdienst - Neue Tarifregelungen fertig

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Die neuen Tarifregelungen für den kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) sind fertig und können von den Arbeitgebern noch in diesem Jahr umgesetzt werden.

Zur Erinnerung: Die Tarifeinigung zwischen der VKA, ver.di und dem dbb vom 18.5.2022 brachte für die Beschäftigten deutliche Verbesserungen. Zwei zusätzliche freie Tage, eine neue monatliche SuE-Zulage, Ergänzungen bei den Eingruppierungsregelungen und vieles mehr.

Jetzt stehen die Tariftexte – ihre Veröffentlichung ist in Kürze zu erwarten.

Auf die Arbeitgeber kommt nun die Umsetzung der neuen Regelungen zu, für welche die VKA noch ins Einzelne gehende Durchführungshinweise herausgeben wird.

Drei wichtige Punkte zeichnen sich bereits ab:

1. Neue sog. Regenerationstage

Die neuen sog. Regenerationstage stehen den Beschäftigten bereits im Jahr 2022 zu.

Anspruch haben alle, die nach den SuE-Regelungen eingruppiert sind (Entgeltordnung zum TVöD Teil B Abschnitt XXIV).

Wie viele Freistellungstage es gibt, hängt von dem jeweiligen Arbeitszeitmodell ab.

  • Beschäftigte mit einer 5-Tage-Woche erhalten 2 Regenerationstage.

  • Beschäftigte mit einer 4-Tage-Woche erhalten 2 Regenerationstage.

  • Beschäftigte mit einer 3-Tage-Woche erhalten 1 Regenerationstag.

  • Beschäftigte mit einer 2-Tage-Woche erhalten 1 Regenerationstag.

  • Beschäftigte mit einer 1-Tage-Woche erhalten 1 Regenerationstag.

Bei der Festlegung des Zeitpunktes muss der Arbeitgeber die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Die Ablehnung eines Freistellungswunsches zu einem bestimmten Termin ist nur aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen möglich.

Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Termin kurzfristig festgelegt werden. Ansonsten gelten folgende Fristen: Die Beschäftigten müssen den Regenerationstag bis mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin geltend machen. Der Arbeitgeber muss bis mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Termin über die Gewährung entscheiden.

Die neuen tariflichen Regenerationstage sind keine Urlaubstage. Das bedeutet, dass die für den Urlaub geltenden Regeln zur Übertragung und zum Verfall für sie nicht greifen. Regenerationstage, die in einem Kalenderjahr nicht genommen wurden, verfallen. Einzige Ausnahme: Regenerationstage, die nur deshalb nicht genommen wurden, weil der Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen abgelehnt hat, verfallen zunächst nicht. Sie können noch bis zum 30.9. des Folgejahres genommen werden.

Wegen der strengen Verfallsregelung ist in der Praxis damit zu rechnen, dass alle oder so gut wie alle Beschäftigten die Regenerationstage noch im Jahr 2022 geltend machen werden. Arbeitgeber müssen dann anhand der jeweiligen dienstlichen/betrieblichen Situation entscheiden, ob und wann sie diese gewähren können. Ansonsten würde die Ausnahmeregelung zur Übertragung greifen.

2. Neue SuE-Zulage

Die neue SuE-Zulage ist rückwirkend ab dem 1.7.2022 auszuzahlen.

Anspruch haben Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 2 bis S 11a sowie in den Entgetgruppen S 11b, S 12, S 14 und S 15 Fallgruppe 6.

Vollzeitkräfte erhalten 130 € bzw. 180 € pro Monat.

Teilzeitkräfte bekommen die Zulage in Höhe ihres individuellen Beschäftigungsumfangs.

Die SuE-Zulage ist bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD, für die Jahressonderzahlung nach § 20 (VKA) TVöD und für die LOB nach § 18 (VKA) TVöD zu berücksichtigen.

3. Neue sog. Umwandlungstage

Die SuE-Zulage kann auf Antrag der Beschäftigten in freie Tage umgewandelt werden (sog. Umwandlungstage). Diese Umwandlungsmöglichkeit beginnt allerdings erst ab dem Jahr 2023. Für das Jahr 2022 kann keine Umwandlung erfolgen.

Der Antrag auf Umwandlung für das Jahr 2023 ist bis zum 30.11.2022 zu stellen.

Weitere Informationen zu den neuen Regelungen erhalten Sie auch in unserem Webinar zur Tarifeinigung SuE am 4.10.2022 mit Herrn Sebastian Günther.


Hendrik Hase, Rechtsanwalt

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3 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 08.02.2023 um 15:39:
Hallo, Ich habe da eine Frage. Wenn man nun im zum Ende März 2023 kündigt und der Arbeitgeber die Zulage noch nicht ausgezahlt hat, hat man trotzdem noch Anspruch auf die rückwirkenden Zulagen. Freundliche Grüße
kommentiert am 08.02.2023 um 15:38:
Hallo, Ich habe da eine Frage. Wenn man nun im zum Ende März 2023 kündigt und der Arbeitgeber die Zulage noch nicht ausgezahlt hat, hat man trotzdem noch Anspruch auf die rückwirkenden Zulagen. Freundliche Grüße
kommentiert am 07.02.2023 um 22:42:
Hallo, Ich habe da eine Frage. Wenn man nun im zum Ende März 2023 kündigt und der Arbeitgeber die Zulage noch nicht ausgezahlt hat, hat man trotzdem noch Anspruch auf die rückwirkenden Zulagen. Freundliche Grüße
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