TVöD-Tarifrunde 2023 – Einigung vom 22.4.2023

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Schätzungsweise 16,6 Milliarden € – so viel wird die Tarifeinigung zum TVöD die Arbeitgeber nach einer Berechnung der VKA in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt kosten. Angesichts dieser Summe sprach die Präsidentin der VKA vom „teuersten Tarifabschluss aller Zeiten“ im öffentlichen Dienst (VKA-Pressemitteilung vom 22.4.2023). Er ist nach seiner Höhe, Struktur und Laufzeit vergleichbar mit dem ebenfalls historischen Abschluss bei der Deutschen Post AG vom 11.3.2023.

Am 22.4.2023 hatten die Tarifvertragsparteien Bund und VKA einerseits und ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion andererseits – wie zu erwarten – die Schlichtungsempfehlung angenommen.

Die wesentlichen Elemente der Einigung sind:

1. Inflationsausgleichsgeld

  • Steuer- und abgabenfreie Zahlungen nach dem neuen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22.4.2023. 
  • Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten.
  • Erste Zahlung im Juni 2023 i.H.v. 1.240 € (Beschäftigte) bzw. 620 € (Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten).
  • Weitere monatlichen Zahlungen von Juli 2023 bis Februar 2024 i.H.v. 220 € (Beschäftigte) bzw. 110 € (Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten).

2. Erhöhung der Tabellenentgelte

  • Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 € sowie zusätzlich um 5,5 %, insgesamt mindestens aber um 340 € ab 1.3.2024.
  • Steigerung dynamisch ausgestalteter tariflicher Zulagen um 11,5 % ab 1.3.2024.
  • Erhöhung der Entgelte für Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten um 150 € ab 1.3.2024.

3. Mantelregelungen

  • Im Bereich der kommunalen Krankenhäuser: Zulassung der Vorweggewährung von Entgelt einer höheren Stufe nach § 17 Abs. 4.1 TVöD-K nicht nur für einzelne Beschäftigte, sondern auch für Beschäftigtengruppen.
  • Im Bereich der kommunalen Pflegeeinrichtungen: Erstmalige Einführung einer Regelung wie im neuen § 17 Abs. 4.1 TVöD-K.
  • In beiden Bereichen: Öffnungsklausel für Dienst- oder Betriebsvereinbarungen, mit denen Zuschläge oder Zulagen z.B. für Dienste zu ungünstigen Zeiten eingeführt werden.
  • Verhandlungsverpflichtungen (u.a. für Praxisanleiterinnen und -anleiter, zur Ausbildung von Kranken- und Altenpflegehelferinnen und -helfern sowie für Beschäftigte im Rettungsdienst)

Welche Verbesserungen sich dadurch für die einzelnen Beschäftigten konkret ergeben, hängt von ihrer jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe ab. Die VKA hat dazu folgende Beispielrechnungen veröffentlicht, bei der sowohl das Inflationsausgleichsgeld als auch die Steigerung des Tabellenentgelts bezogen auf die Laufzeit von 24 Monaten quantifiziert wurden:

  • Beschäftigte in der EG 3 Stufe 6 (z.B. Müllwerker): + 21,26 %
  • Beschäftigte in der EG 4 Stufe 6 (z.B. Rettungssanitäter): +20,70 %
  • Beschäftigte in der EG 8 Stufe 6 (z.B. Bauhofleiter): +18,35 %
  • Beschäftigte in der P 7 Stufe 6 (z.B. Pflegefachkraft): +18,05 %
  • Beschäftigte in der S8a Stufe 6 (z.B. Erzieherin): +16,74 %
  • Beschäftigte in der EG 11 Stufe 6 (z.B. Abteilungsleiter im Ordnungsamt): +13,94 %

Aus ihnen wird die von den Gewerkschaften durchgesetzte überproportionale Entgeltsteigerung in den unteren Entgeltgruppen deutlich.

Zur konkreten Umsetzung des Abschlusses durch die Arbeitgeber werden Bund und VKA in der nächsten Zeit noch Durchführungshinweise in Form von Zahlbarmachungsrundschreiben veröffentlichen.


Hendrik Hase

Rechtsanwalt

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