In der TVöD-Tarifrunde für die Beschäftigten von Bund und Kommunen ist eine Einigung in Sicht. Am 22.4.2023 beraten Arbeitgeber und Gewerkschaften darüber, ob sie der Empfehlung der Schlichtungskommission vom 15.4.2023 folgen werden oder nicht. Auch wenn es im Moment noch keine offiziellen Äußerungen der Chefverhandler gibt, die der Meinungsbildung in den Gremien nicht vorgreifen wollen, gilt es als sicher, dass man sich auf dieser Basis einigen wird.
Nach dem von ver.di und dbb erklärten Scheitern der Tarifverhandlungen wurde die Schlichtung angerufen. Unter der Leitung der beiden Vorsitzenden, dem von der Gewerkschaftsseite benannten und diesmal stimmberechtigten Schlichter Henning Lühr sowie dem von der Arbeitgeberseite benannten und diesmal nicht stimmberechtigten Schlichter Georg Milbradt, beriet eine mit Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern besetzte Kommission, bis die am 15.4.2023 vorgestellte Empfehlung zustande kam.
Im Bereich der kommunalen Krankenhäuser soll die Vorweggewährung von Entgelt einer höheren Stufe nach § 17 Abs. 4.1 TVöD-K nicht nur – wie bisher – für einzelne Beschäftigte, sondern auch für Beschäftigtengruppen gestattet werden. Im Bereich der kommunalen Pflegeeinrichtungen soll eine § 17 Abs. 4.1 TVöD-K entsprechende Regelung erstmals eingeführt werden.
Für die einzelnen Beschäftigten würde ein Abschluss auf dieser Basis im Jahr 2023 Einmalzahlungen von insgesamt 3.000 € (netto) sowie im Jahr 2024 Entgeltsteigerungen – je nach individueller Eingruppierung und Stufenzuordnung – zwischen rund 8 und 16 % (im Mittel um 11,2 %) bedeuten.
Damit wäre dies einer der höchsten Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst seit sehr langer Zeit.
Die Arbeitgeberseite musste weit über das hinausgehen, was sie ursprünglich angestrebt hatte. Immerhin konnte durch das Inflationsausgleichsgeld die von den Gewerkschaften geforderte starke und dauerhaft wirkende Erhöhung der Tabelle auf das nächste Jahr verschoben werden. Außerdem wurde, so die VKA, bei der Tabellensteigerung eine Variante gewählt, die das Gefüge der Entgelttabelle, also die Abstände zwischen den einzelnen Entgeltgruppen, weniger verschiebt, als dies bei der unmodifizierten Verwirklichung der Mindestbetragsforderung von ver.di und dbb der Fall gewesen wäre.
Hendrik Hase
Rechtsanwalt
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