TVöD-Tarifrunde 2023

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Womit Arbeitgeber nach dem Auftakt rechnen müssen.

Am 24.1.2023 hat die TVöD-Tarifrunde für die Beschäftigten von Bund und Kommunen begonnen. Verhandelt wird mit ver.di und dem dbb über die höchste Lohnforderung im öffentlichen Dienst seit Jahrzehnten: 10,5 %, mindestens aber 500 €. Beim Auftakt wurden erwartungsgemäß nur die Positionen ausgetauscht. Für die Arbeitgeberseite ist sowohl die lineare Forderung als auch das Mindestbetragsverlangen problematisch. Wie eine Lösung aussehen könnte, ist im Moment noch völlig offen. Womit Sie in Ihrer Dienststelle oder Ihrem Betrieb in den nächsten Wochen rechnen müssen:

Wie geht es weiter?

Bis zum zweiten Verhandlungstermin am 22./23.2.2023 werden die Gewerkschaften versuchen, möglichst viele Beschäftigte für ihre Position zu gewinnen. Arbeitgeber müssen sich auf Informationskampagnen, Umfragen, aktive Mittagspausen, Personalversammlungen und Ähnliches einstellen, auf denen ver.di und der dbb Flagge zeigen werden.

Wird es Warnstreiks geben?

Warnstreiks wird es voraussichtlich erst vor dem dritten Verhandlungstermin am 27./28./29.3.2023 geben. In der jetzt begonnenen Mobilisierungsphase wird vor allem für die Forderung geworben und die Unterstützung durch die Beschäftigten getestet.

Wie sollten Arbeitgeber auf die Gewerkschaftsaktivitäten reagieren?

Tarifauseinandersetzungen folgen eingespielten Regeln und Verhaltensweisen. Dass die Gewerkschaften nicht zimperlich sind, wenn sie für ihre Forderungen mobilisieren wollen, gehört dazu. Schon jetzt müssen sich Arbeitgebervertreter einiges anhören: „Warme Worte reichen nicht (…) Chance vertan (…) fadenscheinige Argumente und Absagen“ (ver.di-Flugblatt nach dem Auftakttermin) oder „Rituale der Respektlosigkeit“ (Kritik des dbb-Vorsitzenden am 24.1.2023).

Ich empfehle Ihnen, hierauf stets ruhig, sachlich und wertschätzend zu reagieren. Auch in hitzigen Tarifauseinandersetzungen sollten Arbeitgeber die langfristige Perspektive im Blick behalten. Am Ende müssen alle wieder zusammenarbeiten.

In der inhaltlichen Diskussion können Sie aber durchaus ihren Standpunkt deutlich machen und auf die problematischen Punkte der Gewerkschaftsforderung hinweisen. Z. B.: dass ein derart hoher Mindestbetrag verlangt wird, geht über das – verständliche – Anliegen eines Inflationsausgleichs weit hinaus, da er in den unteren Entgeltgruppen zu Steigerungen von bis zu 24 % führen würde. Das wäre ein Vielfaches der heute zu verzeichnenden Preissteigerung.

Praxisfrage:
Müssen Arbeitgeber die Verteilung von Informations- und Werbeflugblättern in der Dienststelle oder im Betrieb durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte dulden?

Grundsätzlich ja, denn Information und Mitgliederwerbung sind von den Arbeitsgerichten als Teil der durch Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften anerkannt worden. Aus dieser lässt sich auch ein Zutrittsrecht zum Betrieb durch einen betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten ableiten (vgl. BAG, Urteil vom 28.2.2006 – 1 AZR 460/04).

Das Zutrittsrecht ist allerdings nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Auch Geheimhaltungs‑ und Sicherheitsinteressen sind zu berücksichtigen.

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Von Bedeutung sind dabei vor allem das Ausmaß und die Intensität des beanspruchten Zutrittsrechts (Zeitpunkt, Häufigkeit, zeitlicher Umfang, konkreter Ort). Außerdem muss die Gewerkschaft den Arbeitgeber in der Regel eine Woche vorab über den Zeitpunkt des Besuchs und die Person des oder der Beauftragten unterrichten.

WICHTIG: Beschäftigte dürfen nur während der Pausenzeiten, nicht dagegen während der Arbeitszeit angesprochen werden.

Über die weitere Entwicklung der TVöD-Tarifrunde 2023 werden wir berichten.


Hendrik Hase,
Rechtsanwalt

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