1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 arbeitsrechtliche Fragen zum 9-Euro-Ticket

Jetzt bewerten!

Eine Entlastungsmaßnahme der Bundesregierung entzweit Deutschland. Von Juni 2022 bis August 2022 sind Rundreisen – auch außerhalb des eigenen Reviers möglich. Für wenig Geld kann man Fünfe gerade sein lassen. Erst recht, wenn Kinder unter sechs Jahre das 9-Euro-Ticket nicht benötigen. Sie können kostenfrei mitreisen. Die Maßnahme ist nicht unumstritten. Sie benachteiligt die bisherigen Stammgäste der Deutschen Bahn, da plötzlich Züge überfüllt sind, eine Fahrradmitnahme nicht möglich ist oder plötzlich Sylt mit dem 9-Euro-Ticket überlaufen wird. Das ist wohl nicht beachtet worden, beim Neun-Euro-Ticket.

Liebe Leserin, lieber Leser,

genug mit den Zahlen. Das 9-Euro-Ticket ist aber auch arbeitsrechtlich interessant. Hier meine acht arbeitsrechtlichen Fragen zum 9-Euro-Ticket:

Frage 1: Sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern das 9-Euro-Ticket zu bezahlen?

Nein. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Insbesondere für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück schuldet der Arbeitgeber keinen Fahrtkostenzuschuss. Diese Fahrten gehören zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss die Kosten selbst aufbringen.

Frage 2: Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern freiwillig ein 9-Euro-Ticket zur Verfügung stellen?

Arbeitgeber sind berechtigt, freiwillig Fahrtkostenzuschüsse zu leisten. Dies wäre ein Teil der Vergütung. Bei freiwilliger Gewährung des 9-Euro-Tickets sollte die Freiwilligkeit betont werden, damit kein dauerhafter Anspruch entsteht.

Frage 3: Muss der Arbeitgeber entweder allen Arbeitnehmern oder keinem ein 9-Euro Ticket zur Verfügung stellen?

Nein. Der Arbeitgeber muss den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und darf Gleiches nicht ungleich behandeln. Der Arbeitgeber darf jedoch unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unterschiedlich behandeln. Beispielsweise wäre er berechtigt, nur den Arbeitnehmern das 9-Euro-Ticket zur Verfügung zu stellen, die tatsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen oder die mehr als 20 Kilometer vom Arbeitsort entfernt wohnen.

Frage 4: Wäre eine freiwillige Gewährung eines 9-Euro-Tickets steuerpflichtig?

Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zu der geschuldeten Arbeitsvergütung für die Aufwendung der Arbeitnehmer für Tickets der öffentlichen Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt, sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 15 EstG in Höhe der Aufwendung der Arbeitnehmer. Für die Dauer des 9-Euro-Tickets, d.h. für die Kalendermonate Juni, Juli und August 2022 gibt es Ausnahmeregelungen. Die Zuschüsse des Arbeitgebers dürfen die Aufwendung des Arbeitnehmers in diesem Zeitraum übersteigen, wenn im Rahmen einer Jahresbetrachtung die Zuschüsse des Arbeitgebers nicht höher als die Aufwendungen des Arbeitnehmers sind.

Frage 5: Dürfen 9-Euro-Tickets des Arbeitgebers von Arbeitnehmern auch privat genutzt werden?

Wenn das 9-Euro-Ticket zusätzlich zur Vergütung des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird, ist das bereits eine private Nutzung, da Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers gehören. Es gilt hier die gleiche steuerliche Regelung. Wenn der Arbeitgeber das 9-Euro-Ticket für dienstliche Zwecke gewährt und der Arbeitgeber die Nutzung des Tickets zu privaten Zwecken erlaubt, kann das 9-Euro-Ticket auch privat genutzt werden. Auch hier ist die steuerliche Regelung zu beachten.

Frage 6: Kann der Arbeitgeber die Zahlung eines sonstigen Fahrtkostenzuschusses im Juni, Juli und August 2022 ablehnen bzw. auf 9 Euro reduzieren

In vielen Arbeitsverhältnissen erhalten Arbeitnehmer freiwillige Fahrtkostenzuschüsse. Dies können pauschale Beträge für alle Arbeitnehmer gleich oder bestimmte Entfernungspauschalen sein. Dies können aber auch die konkreten Kosten des öffentlichen Nahverkehrs oder verbilligte Fahrkarten sein. In der Regel werden diese Fahrtkostenzuschüsse teurer sein als 9 Euro im Kalendermonat. Arbeitgeber können Interesse daran haben, dass Arbeitnehmer während der 3 Monate das billigere 9-Euro-Ticket nutzen und der Arbeitgeber auch nur diese Fahrtkostenzuschüsse leisten muss. Es kommt jeweils auf die einzelne Regelung an. Es gibt Regelungen, die unabhängig von der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel einen pauschalen Fahrtkostenzuschuss gewährt. Auch Mitarbeiter, die mit dem Fahrrad zum Arbeitsplatz kommen, erhalten diesen Fahrtkostenzuschuss. In diesem Fall könnte weiterhin der bisherige pauschale Fahrtkostenzuschuss beansprucht werden. Bei Regelungen, die sich eher an die konkrete Aufwendung des Arbeitnehmers orientieren, kann in den 3 Monaten eine Umstellung auf das 9-Euro-Ticket verlangt werden und der Arbeitgeber muss entsprechend weniger Fahrtkostenzuschuss leisten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer das 9-Euro-Ticket für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch nutzen kann. Ein 9-Euro-Ticket kommt beispielsweise nicht in Betracht, wenn der Fernverkehr genutzt werden muss.

Frage 7: Besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats am 9-Euro-Ticket?

Fahrtkostenzuschüsse sind ein Vergütungsbestandteil. Es besteht damit eine Mitbestimmungspflicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Arbeitgeber ist berechtigt, mitbestimmungsfrei zu entscheiden, ob er überhaupt ein 9-Euro-Ticket den Arbeitnehmern anbietet. Wenn es sich dafür entscheidet, hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wie im Einzelnen Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden. Beim 9-Euro-Ticket dürfte eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat allerdings sehr schlank ausfallen, da wenig Regelungsbedarf besteht.

Frage 8: Was gilt ab September 2022?

Das von der Bundesregierung im Rahmen des Entlastungspakets beschlossene 9-Euro-Ticket gilt derzeit nur bis August 2022. Ab September 2022 gelten die ursprünglichen Regelungen. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass durch eine freiwillige Gewährung eines Fahrkostenzuschusses bzw. des 9-Euro-Tickets keine sogenannte betriebliche Übung/Gewohnheitsrecht entsteht. Auf die Freiwilligkeit und/oder Befristung sollte ausdrücklich hingewiesen werden.

Eine gute Reise, einen Sitzplatz, keine ausfallenden Züge und viel Spaß mit dem 1, 2, 3,…. 9-Euro-Ticket wünsche ich Ihnen.


Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid


Weiterführende Inhalte zum Thema: 

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers treffen auf 9-€-Ticket

Weitere Artikel zu folgenden Schlagworten:
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg

Wählen Sie unter 14 kostenlosen Newslettern!

Mit den rehm Newslettern zu vielen Fachbereichen sind Sie immer auf dem Laufenden.

Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag – Donnerstag 8-17 Uhr
  • Freitag 8-15 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung