Ärger im Urlaub – Urlaubsärger im Aufhebungsvertrag

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Regen in den Sommerferien, kein Schnee im Skiurlaub, Baulärm am Hotel, kein Sandstrand, Stau auf der Hinfahrt, Kakerlaken im Bad, kein Meerblick, getrennte Einzelbetten in den Flitterwochen, Rückflug wird annulliert, mangelhaftes Essen, verdreckter Pool… es gibt viele Gründe für Ärger im Urlaub. Aber was bedeutet Urlaubsärger im Aufhebungsvertrag?

Liebe Leserin, lieber Leser,

der wesentliche Inhalt eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags bzw. eines gerichtlichen Vergleichs ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Üblicherweise sind auch Regelungen zu Vergütung, Freistellung, Abfindung, Rückgabe von Betriebsmitteln und Unterlagen, Zeugnis, Verschwiegenheit sowie eine Regelung zur Erledigung sämtlicher Angelegenheiten enthalten. Zudem ist eine Regelung zum Urlaub häufig zwingend erforderlich.   

(Gesetzlicher) Urlaub ist unverzichtbar

Arbeitnehmer haben nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes Anspruch auf Urlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage im Kalenderjahr. Regelmäßig gewähren Arbeitgeber zusätzlichen vertraglichen Urlaub im Umfang von durchschnittlich fünf bis zehn Tagen je Kalenderjahr. Auf den (gesetzlichen) Urlaub kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht verzichtet werden. Er kann auch nicht finanziell abgegolten werden. Verzicht oder finanzielle Abgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis würde gegen § 13 Abs 1 Satz 3 BurlG verstoßen.

Regelungsfreiheit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht § 7 Abs. 4 BurlG folgende Regelung vor: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber und Arbeitnehmer über nicht gewährten oder nicht genommenen Resturlaub damit frei verfügen.

LAG München, Urteil vom 24.01.2023 - 6 Sa 326/22

Das LAG München hat im Urteil vom 24.01.2023 zum Urlaubsanspruch bzw. zur finanziellen Abgeltung folgendes festgestellt:

„Die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines bestimmten Bruttomonatsgehalts abzurechnen ist und der sich ergebende Nettobetrag auszuzahlen ist, führt dazu, dass Zahlungsansprüche – und insbesondere der Anspruch auf Urlaubsabgeltung –, die anhand der Bruttomonatsvergütung zu errechnen sind, trotz einer Klausel im gerichtlichen Vergleich, wonach mit Erfüllung des Vergleichs sämtlich finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung abgegolten sind, nicht abgegolten sind.“

Praxistipps für den Vergleich/Aufhebungsvertrag

Bei einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis erfasst in einem Vergleich oder Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag die übliche Erledigungsregelung, dass alle Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und dem Rechtsstreit erledigt sind, auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Es muss damit keine ausdrückliche Regelung zum Urlaub aufgenommen werden.

Bei einem noch nicht beendeten Arbeitsverhältnis reicht die übliche Erledigungsregelung nicht aus, um auch etwaigen Resturlaub abzugelten, wie das LAG München im Urteil vom 24.01.2023 festgestellt hat. Ein Verzicht auf Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich. Rechtlich zulässig ist jedoch ein Tatsachenvergleich. Mit dem Tatsachenvergleich „Der Urlaub wurde in natura vollständig gewährt und genommen“ kann auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses eine spätere finanzielle Urlaubsabgeltung vermieden werden.

Einen schönen Urlaub ohne Ärger und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen


Ihr Dr. Erik Schmid

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