Liebe Leserin, lieber Leser,
das Weihnachtsgeld oder auch das sogenannte „13. Gehalt“ ist schön, wenn es abgerechnet und ausbezahlt wird. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist es nicht schön und es gibt Ärger, wenn es nicht gewährt werden soll. Ein paar rechtliche Überlegungen zum Weihnachtsgeld:
Das Weihnachtsgeld ist eine sogenannte „Einmal- oder Sonderzahlung“. Es existiert keine gesetzliche Grundlage, dass Arbeitnehmer Weihnachtsgeld beanspruchen können. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ist in der Regel in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt. Sie kann sich auch durch einseitige kollektive Erklärung des Arbeitgebers (Gesamtzusage) ergeben. Die rechtliche Grundlage kann sich aber auch gewohnheitsrechtlich aus einer sog. „betrieblichen Übung“ ergeben. Eine solche betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber über mehrere, mindestens drei Jahre vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld, auch in unterschiedliche Höhe gewährt. Die betriebliche Übung kann durch den Arbeitgeber verhindert werden, dass klar und verständlich mit der jeweiligen Zahlung schriftlich, z.B. durch Schreiben, Aushang oder Hinweis auf der Gehaltsabrechnung mitgeteilt wird, dass die Leistung freiwillig sei und künftige Ansprüche ausschließe.
Soweit der Anspruch auf das Weihnachtsgeld im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, finden sich häufig auch Regelungen zur Höhe. In Arbeitsverträgen ist hingegen häufig keine konkrete Höhe genannt.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz müssen alle Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe erhalten, es sei denn es gibt einen sachlichen Grund für eine ungleiche Behandlung. Teilzeitbeschäftigte und auch geringfügig Beschäftigte können vom Weihnachtsgeld nicht völlig ausgeschlossen werden, die Höhe kann jedoch anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzt werden. Ein sachlicher Differenzierungsgrund kann auch angenommen werden, wenn eine bestimmte Arbeitnehmergruppe mit dem höheren Weihnachtsgeld stärker an den Betrieb gebunden oder eine besondere Leistung honoriert werden soll.
Weihnachtsgeld unterliegt wie sämtliche Zahlungen eines Arbeitgebers der Einkommensteuer und der Sozialversicherungspflicht.
Mit sog. Stichtagsregelungen sollen Arbeitnehmer Weihnachtsgeld nur erhalten, wenn zu einem bestimmten Stichtag, z.B. am 30.11. des jeweiligen Jahres, ein (ungekündigtes) Arbeitsverhältnis besteht. Zulässig sind solche Stichtagsregelungen nur, wenn mit dem Weihnachtsgeld nicht (auch) die geleistete Arbeit vergütet werden soll.
Mit einer Rückzahlungsklausel werden Arbeitnehmer zur (anteiligen) Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet, wenn sie kurz nach Erhalt des Weihnachtsgeldes das Arbeitsverhältnis beenden. Auch solche Rückzahlungsklauseln sind zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart sowie eindeutig und klar formuliert sind.
Bleiben Sie gesund, viel Spaß mit Ihrem möglichen Weihnachtsgeld, ein schönes Weihnachtsfest und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid
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