Liebe Leserin, lieber Leser,
seit 2022 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in einem Pilotverfahren getestet. Ab dem 01.01.2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verpflichtend. Die eAU bringt einige Änderungen der Anzeige- und Nachweispflicht für Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit sich. In meinem blog zeige ich – natürlich elektronisch – die Änderungen in einer Gegenüberstellung der bisherigen und der zukünftigen Rechtslage auf, Schritt für Schritt: welche Pflichten haben Arbeitnehmer, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind.
Arbeitnehmerpflichten |
Rechtslage bis 31.12.2022 |
Rechtslage ab 01.01.2023 |
Anzeigepflicht: der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. |
Ja |
Ja |
Nachweispflicht: Arbeitnehmer müssen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gegenüber Arbeitgeber nachweisen. |
Ja |
ja |
Nachweis ab dem 1. Tag: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher, auch ab dem ersten Tag zu verlangen. |
Ja |
Ja |
Unterscheidung zwischen gesetzlich und privat versicherten Arbeitnehmern |
Nein |
Ja |
Pflicht zur ärztlichen Feststellung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit |
Ja |
Ja |
Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber in Papierform „gelber Zettel“ |
Ja |
Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform bleibt bestehen für:
|
Feststellung der AU – Arzt sendet die AU in digitaler Form über eine technische Schnittstelle direkt zu Krankenkasse des Arbeitnehmers. Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers abzufragen. |
Nein |
Ja, für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. |
Arbeitnehmer muss sich vom behandelnden Arzt eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform aushändigen zu lassen. |
Ja |
|
Die Anzeige- und Nachweispflichten gelten erneut, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst festgestellt andauert. |
Ja |
Ja |
Am besten bleiben Sie gesund und benötigen keinen „gelben Zettel“ und keine eAU.
Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen
Ihr Dr. Erik Schmid
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