Baby you can drive my car – der Dienstwagen und die Mitbestimmung

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„Baby, you can drive my car, yes, I'm gonna be a star, Baby, you can drive my car, and maybe I love you“, sangen die Beatles in dem Song „Drive my car“. Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah. In dem Song der Beatles durfte das Auto gefahren werden. Voraussichtlich war bei dem Song von 1965 kein Betriebsrat beteiligt. Aber wie sieht es 2023 aus? Ist die Nutzung des Dienstwagens von der Mitbestimmung des Betriebsrats abhängig? Das LAG Nürnberg hat im Beschluss vom 06.09.2022 eine Antwort. Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah.

Liebe Leserin, lieber Leser,

der Dienstwagen ist ein nicht mehr wegzudenkender Teil der Vergütung von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die einen Wagen bekommen werden sagen: „Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah“, und was sagt der Betriebsrat?

Der Dienstwagen – kurz zusammengefasst:

Arbeitgeber können dem Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Das ist insbesondere üblich, wenn es sich um speziell ausgerüstete Fahrzeuge handelt (Mullfahrzeuge, Postfahrzeuge, Montagefahrzeuge mit Werkzeug). Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern den Dienstwagen auch zur Privatfahrten überlassen. Das erfolgt insbesondere bei „normalen“, nicht speziell ausgerüsteten Fahrzeugen. Die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil. Die Privatnutzung des Fahrzeugs ist ein Sachbezug, der einen Vergütungsbestandteil darstellt. Regelmäßig wird dieser geldwerte Vorteil pauschal versteuert, mit einem Prozent des Fahrzeug-Listenpreises sowie 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb der einfachen Fahrtstrecke. In der Praxis gibt es regelmäßig ausführliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Regelungen zur Pkw-Kategorie (Fabrikat, Typ, Ausstattung), Kosten, Haftung, Nutzungsmöglichkeiten, Rückgabepflichten etc.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Nicht der betrieblichen Mitbestimmung unterliegen – „Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah“, – die Entscheidungen des Arbeitgebers,

  • ob Dienstfahrzeuge zur (privaten) Nutzung zur Verfügung gestellt werden,
  • welche Arbeitnehmer in den Genuss eines Dienstwagens kommen sollen,
  • welche Pkw-Kategorie genutzt werden soll, oder
  • Regelung zum Ersatz der Kosten bei Privatfahrten.

LAG Nürnberg vom 06.09.2022 – 1 TaBV 4/22

Noch nicht abschließend geklärt war die Frage, ob der Betriebsrat über ein Mitbestimmungsrecht verfügt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt für Privatfahrten nutzen darf.  

Das LAG Nürnberg hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Der Arbeitgeber ist weltweit an mehr als 80 Standorten tätig. Es gibt Betriebs- und einen Konzernbetriebsrat. Im Arbeitsvertrag für außertarifliche Mitarbeiter ist ein Anspruch eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung nach der jeweils gültigen Dienstwagen-Richtline geregelt. Eine Änderung der Dienstwagen-Richtline hat dazu geführt, dass bei einigen Arbeitnehmern, die selbst zu tragenden Kosten für die Nutzung des Dienstwagens gestiegen sind. Einer der Betriebsräte ist der Auffassung, dass für die Änderung der Dienstwagen-Richtlinie ein betriebliches Mitbestimmungsrecht besteht.

Das LAG hat entschieden:

  1. Räumt der Arbeitgeber Arbeitnehmern die Privatnutzung von zur Verfügung gestellten Dienstwägen ein, sind Einzelheiten hierfür dann mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn der Arbeitgeber die mit der Überlassung verbundenen Kosten nicht vollständig weitergibt.

  2. Bei der Einräumung der Privatnutzung handelt es sich um eine freiwillige Leistung, bei der der Arbeitgeber festlegen kann, ob er sie konzern- oder unternehmenseinheitlich oder nur betriebsbezogen gestalten will. Will er sie konzernweit gleich gestalten, steht die Mitbestimmung dem Konzernbetriebsrat und nicht dem Einzelbetriebsrat zu.

In der Praxis dürften die weit überwiegende Anzahl an Dienstwagenrichtlinien mitbestimmungsfrei zustande gekommen sein. Ob sich durch die Entscheidung des LAG Nürnberg daran etwas ändert?


„Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah“ und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

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