Liebe Leserin, lieber Leser,
der Dienstwagen ist ein nicht mehr wegzudenkender Teil der Vergütung von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die einen Wagen bekommen werden sagen: „Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah“, und was sagt der Betriebsrat?
Arbeitgeber können dem Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Das ist insbesondere üblich, wenn es sich um speziell ausgerüstete Fahrzeuge handelt (Mullfahrzeuge, Postfahrzeuge, Montagefahrzeuge mit Werkzeug). Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern den Dienstwagen auch zur Privatfahrten überlassen. Das erfolgt insbesondere bei „normalen“, nicht speziell ausgerüsteten Fahrzeugen. Die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil. Die Privatnutzung des Fahrzeugs ist ein Sachbezug, der einen Vergütungsbestandteil darstellt. Regelmäßig wird dieser geldwerte Vorteil pauschal versteuert, mit einem Prozent des Fahrzeug-Listenpreises sowie 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb der einfachen Fahrtstrecke. In der Praxis gibt es regelmäßig ausführliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Regelungen zur Pkw-Kategorie (Fabrikat, Typ, Ausstattung), Kosten, Haftung, Nutzungsmöglichkeiten, Rückgabepflichten etc.
Nicht der betrieblichen Mitbestimmung unterliegen – „Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah“, – die Entscheidungen des Arbeitgebers,
Noch nicht abschließend geklärt war die Frage, ob der Betriebsrat über ein Mitbestimmungsrecht verfügt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt für Privatfahrten nutzen darf.
Das LAG Nürnberg hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Der Arbeitgeber ist weltweit an mehr als 80 Standorten tätig. Es gibt Betriebs- und einen Konzernbetriebsrat. Im Arbeitsvertrag für außertarifliche Mitarbeiter ist ein Anspruch eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung nach der jeweils gültigen Dienstwagen-Richtline geregelt. Eine Änderung der Dienstwagen-Richtline hat dazu geführt, dass bei einigen Arbeitnehmern, die selbst zu tragenden Kosten für die Nutzung des Dienstwagens gestiegen sind. Einer der Betriebsräte ist der Auffassung, dass für die Änderung der Dienstwagen-Richtlinie ein betriebliches Mitbestimmungsrecht besteht.
Das LAG hat entschieden:
Räumt der Arbeitgeber Arbeitnehmern die Privatnutzung von zur Verfügung gestellten Dienstwägen ein, sind Einzelheiten hierfür dann mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn der Arbeitgeber die mit der Überlassung verbundenen Kosten nicht vollständig weitergibt.
In der Praxis dürften die weit überwiegende Anzahl an Dienstwagenrichtlinien mitbestimmungsfrei zustande gekommen sein. Ob sich durch die Entscheidung des LAG Nürnberg daran etwas ändert?
„Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah“ und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen
Ihr Dr. Erik Schmid
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