Liebe Leserin, lieber Leser,
nicht ganz überraschend habe ich mich für die Kurzarbeit als Thema für diesen Blog entschieden. Das Instrument der Kurzarbeit dient dem Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen.
Rechtliche Grundlage für die Kurzarbeit
Der Arbeitgeber benötigt zur Einführung von Kurzarbeit eine kollektivrechtliche oder individualrechtliche Grundlage. Darin muss kurz und knapp enthalten sein, dass der Arbeitgeber auf Basis dieser Regelung in bestimmten Fällen und in einem bestimmten Rahmen, z.B. unter Einhaltung einer Mindestankündigungsfrist oder einer maximalen Reduzierung der Arbeitszeit, Kurzarbeit anordnen darf. Die rechtliche Grundlage kann vereinbart werden
Auch wenn die Kurzarbeit deutschlandweit und branchenübergreifend erfreulicherweise nur alle paar Jahre zum Einsatz kommen muss, sollten Arbeitgeber immer die rechtliche Grundlage zur Einführung der Kurzarbeit in der „Schublade“ haben. Sonst sind sie in Notzeiten, wenn es schnell gehen muss, von Arbeitnehmern, Betriebsratsgremien und Gewerkschaften erpressbar. Ohne Tarifbindung und ggf. ohne Betriebsrat müsste die individualrechtliche Kurzarbeitsregelung einvernehmlich mit jedem Arbeitnehmer vereinbart oder durch Änderungskündigung einseitig umgesetzt werden. Die Rechtmäßigkeit solcher Änderungskündigungen ist problematisch und die Kurzarbeit des Arbeitnehmers kann bei einer Änderungskündigung auch erst nach Ablauf der individuellen Kündigungsfrist eingeführt werden. Dann ist es oft bereits zu spät.
Rechtliche Voraussetzungen für die Kurzarbeit
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld gemäß § 95 SGB III, wenn
Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Bundesagentur für Arbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit, in deren Bezirk der betroffene Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich anzeigen. Es können die Vordrucke und ein Online-Formular der Agentur für Arbeit verwendet werden. Der erhebliche Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen müssen dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Kalendermonat gezahlt, ab dem die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist.
Viel Erfolg bei den Verhandlungen mit den Arbeitnehmern und/oder dem Betriebsrat zur Vereinbarung der Kurzarbeit und bei dem Antrag gegenüber der Agentur für Arbeit.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und bleiben Sie gesund
Ihr Dr. Erik Schmid
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