Die dritte Corona-Welle endet – die gerichtliche Corona-Welle beginnt

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Die Corona-Fallzahlen und der Inzidenzwert sinken. Die dritte Corona-Welle ist – medizinisch betrachtet – gebrochen. Die „vierte“ Corona-Welle, die arbeitsgerichtliche Welle scheint zu beginnen. Immer mehr Verfahren, die im Zusammenhang mit Corona stehen, beschäftigen die Arbeitsgerichte. Typische Streitigkeiten betreffen Fragen der Vergütung, z.B. bei der Kurzarbeit, Fragen der Entgeltfortzahlung bei Corona-Erkrankungen sowie bei Quarantäne im In und Ausland oder Pflichtverletzungen gegen das vom Arbeitgeber vorgegebene Hygienekonzept (z.B. Tragen einer FFP2-Maske) oder Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.

Liebe Leserin, lieber Leser,

ein weiteres Urteil ist im Zusammenhang mit Corona ergangen. Das ArbG Köln entschied im Urteil vom 15.4.‌2021 (8 Ca 7334/20) über die Unwirksamkeit einer Kündigung - bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – wegen behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne.

Der Fall

Ein Dachdeckermeister ist seit Anfang Juni 2020 als Monteur beschäftigt. Im Oktober 2020 ordnete das Gesundheitsamt telefonisch gegenüber dem Dachdeckermeister eine häusliche Quarantäne an. Grund für die Quarantäne ist eine positiv auf das SARS–CoV–2–Virus getestet Kontaktperson. Der Dachdeckermeister teilte dies dem Arbeitgeber mit und dass er deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kann. Der Arbeitgeber zweifelte an der behördlich angeordneten Quarantäne und verlangte eine schriftliche Bestätigung. Der Dachdeckermeister versuchte vom Gesundheitsamt eine schriftliche Bestätigung zu bekommen. Das Gesundheitsamt stellte ihm dies in Aussicht, bestätigte die Quarantäne zunächst aber nicht schriftlich.

Der Arbeitgeber bezahlte die Vergütung für Oktober 2020 nicht und kündigte das mit dem Dachdeckermeister bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.10.‌2020 zum 8.11.‌2020.

Urteil des ArbG Köln

Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Kündigungsschutzgesetz war wegen nicht erfüllter Wartezeit und zu geringer Betriebsgröße nicht anwendbar. Das ArbG Köln sah die Kündigung als willkürlich an, da sie sitten- und treuwidrig i. S. d. §§ 138 und 242 BGB sei. Allein die unmittelbare zeitliche Nähe der Kündigung zur behördlich angeordneten Quarantäne bewirke nach Ansicht des ArbG Köln keinen „Kündigungsausschluss in Form eines Sonderkündigungsschutzes“. Arbeitnehmer seien auch außerhalb des KSchG vor auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt.

Kommen Sie gut durch die vierte arbeitsrechtliche Welle.


Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen.

Ihr Dr. Erik Schmid

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