„Ein arbeitsrechtliches Ei ins Nest legen“ und das "Corona-Arbeitsrecht"

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Letzte Woche haben wir das ca. 1.980. bis 1.990. Osterfest und das 2. Corona-Osterfest gefeiert. Wir haben uns über viele Eier – bemalt, beklebt, aus Schokolade, mit Füllung oder aus Zucker – gefreut. „Ein Ei ins Nest legen“ ist dennoch negativ behaftet. Diese Redewendung bezieht sich auf das unsolidarische Verhalten des Kuckucks, der seine Eier nicht selbst ausbrühtet, sondern anderen Vogelpaaren ins Nest legt, damit sie die Kuckucks-Eier ausbrühten und die Kuckucks-Kinder später großziehen. Kurz vor Ostern wurden Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem Beschluss vom 22.03.2021 (fast) ein Ei ins Nest gelegt. Das Ei hat – wie bei einem Vogelpaar, das ein Kuckucks-Ei ins Nest gelegt bekommt – für große Verwirrung und große Unsicherheit gesorgt. Im Gegensatz zum Kuckuck wurde das Ei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig wieder aus dem Nest genommen.

Liebe Leserin, lieber Leser,

der Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 22.03.2021 hat insbesondere aufgrund der geplanten „Ruhetage“ am Gründonnerstag und am Karsamstag zu heftigen Diskussionen und massiver Kritik geführt. Die Ruhetage wurden wieder zurückgenommen. Was ist aktuell arbeitsrechtlich zu beachten?

Vorhergehende, bestehende Beschlüsse behalten Wirksamkeit

Im Beschluss vom 22.03.2021 wurde klargestellt, dass die bisherigen Beschlüsse und damit auch die Regelungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, weiterhin Gültigkeit haben. Dabei ist insbesondere das „Recht auf Home-Office“ bis zum 30.04.2021 zu nennen. Es besteht ein „Gebot“, das Arbeiten von zu Hause aus und die Reduzierung von Kontakten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg zu ermöglichen. Zudem besteht weiterhin die Pflicht, soweit möglich, Abstand zu halten und einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Zusätzliche Maßnahmen bei 7-Tage-Inzidenz von über 100

Im privaten, aber auch im beruflichen Umfeld können in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, wie beispielsweise das Tragen medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten Pkw, Schnelltests zur Voraussetzung zu machen, wenn Abstandsregeln und Maskentragung nicht oder nicht durchgehend möglich sind, wie auch verschärfte Kontaktbeschränkungen.

Home-Office und regelmäßige Testangebote

Die Bund-Länder-Konferenz verpflichtet auch Unternehmen in Deutschland zu dem „gesamtgesellschaftlichen Beitrag“, die Pandemie mit zu bekämpfen. Um Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren, soll, wo dies möglich ist, von zu Hause gearbeitet werden dürfen. Im Übrigen besteht ein „Gebot“ im Sinne einer Selbstverpflichtung, das Unternehmen regelmäßige Testangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Home-Office arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche anbieten. Dies ist (noch) ein Gebot und keine Pflicht. Im Beschluss vom 22.03.2021 wird aber darauf hingewiesen, dass Anfang April 2021 überprüft wird, ob Unternehmen einerseits Home-Office, andererseits regelmäßige Tests anbieten oder ob es einer gesetzlichen Verpflichtung durch Ergänzung der Arbeitsschutzverordnung oder des Infektionsschutzgesetzes bedarf.

Gesetzesänderung und mehr Kompetenz für den Bund

Die für die Corona-Maßnahmen zuständige Bund-Länder-Konferenz hat spätestens mit den Missverständnissen um die geplanten "Ruhetage" an Gründonnerstag und Karsamstag Vertrauen verloren. Mit der öffentlichen Diskussion ob überhaupt und wenn ja in welcher Weise kurzfristig eine Ministerpräsidentenkonferenz stattfindet, wurde kein Vertrauen zurückgewonnen. Mit mehr Kompetenzen für den Bund sollen bundesweit gleiche Maßnahmen in der Krisenbewältigung ermöglicht werden und die für jedes Bundesland individuellen Pandemie-Regeln abgeschafft werden. Es gibt bereits eine Vorlage einer Gesetzesänderung die eine "bundesweite Notbremse" enthält. Notbremse soll ab einem Inzidenzwert von 100 bedeuten:

  • Bundesweite Ausgangssperre von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr,

  • Geschäfte müssen schließen, mit Ausnahme von Lebensmittelmärkten, Drogerien, Apotheken, Gartencenter und Frisöre,

  • Verpflichtende Testpflicht für Unternehmen, zweimal die Woche für Arbeitnehmer die im Betrieb anwesend sind.

Bleiben Sie gesund und lassen Sie sich – auch nach Ostern - kein Kuckucks-Ei ins Nest legen.


Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

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