Liebe Leserin, lieber Leser,
bei meiner nicht ganz ernst gemeinten Umwandlung des Mottos auf das Betriebsratsgremium ist nicht der Zusammenhalt der Betriebsratsmitglieder untereinander gemeint. Vielmehr geht es um die Vertretungsmacht des Betriebsratsvorsitzenden („einer für alle“).
Die Mitglieder des Betriebsrats werden von den Arbeitnehmern des Betriebs gewählt. Das Betriebsratsgremium besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern. Das soll eine Mehrheitsfindung für die Beschlüsse erleichtern. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer. Mit der Arbeitnehmeranzahl lässt sich in § 9 BetrVG die Größe des Betriebsratsgremiums ablesen.
Jeder Betriebsrat, der aus drei oder mehr Mitgliedern besteht, wählt gemäß § 26 BetrVG einen Betriebsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.
Zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden zählen:
Der Betriebsratsvorsitzende ist zur Vertretung des Betriebsratsgremiums nach außen zuständig. Das Motto „der Betriebsratsvorsitzende für alle Betriebsratsmitglieder“ passt damit. Die Vertretung erfolgt jedoch – ähnlich einem Boten – ausschließlich im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Der Betriebsratsvorsitzende verfügt nicht über eine eigene Entscheidungsbefugnis. Wenn der Betriebsrat ohne entsprechenden Beschluss handelt oder die Grenzen des Beschlusses überschreitet, ist seine Erklärung unwirksam. Die Erklärung kann durch wirksamen Beschluss des Betriebsrats jedoch nachträglich geheilt werden.
Der Arbeitgeber hat häufig keine Kenntnis, ob überhaupt ein Beschluss des Betriebsrats existiert und wenn ja, ob er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dennoch ist der gute Glaube des Arbeitgebers auf Existenz und Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht geschützt. Es gibt allerdings eine Ausnahme, die Rechtsscheinvollmacht.
Das LAG hat entschieden, dass dem Betriebsrat das Handeln des Betriebsratsvorsitzenden auch ohne ordnungsgemäßen Beschluss zuzurechnen ist, wenn der Betriebsrat dessen Auftreten kannte und der Arbeitgeber berechtigterweise darauf vertraut, dass die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Äußerung des Vorsitzenden kennt und untätig bleibt. Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam abschließen.
Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen und einer für alle und alle für einen
Ihr Dr. Erik Schmid
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