Liebe Leserin, lieber Leser,
bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitgeber – jedenfalls für einen gewissen Zeitraum – Entgeltfortzahlung leisten, ohne dass der kranke Arbeitnehmer Arbeitsleistung erbringt. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine Ausnahme vom Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“.
Kurz zusammengefasst, stichpunktartig die Grundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
Kurz zusammengefasst, stichpunktartig die Grundsätze der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:
Eine Arbeitnehmerin war beim Arbeitgeber seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfist von zwei Wochen zum 22.02.2019. Die Arbeitnehmerin legte dem Arbeitgeber gleichzeitig eine auf den 08.02.2019 bis 22.02.2019 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und argumentierte, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Arbeitnehmerin behauptete weiter, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden.
Der Arbeitgeber hatte beim BAG Erfolg, die Arbeitnehmerin erhält keine Entgeltfortzahlung. Nach Ansicht des BAG hatte die Arbeitnehmerin die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen habe der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 08.02.2019 zum 22.02.2019 und der am 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitnehmerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des BAG – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.
Wenn Arbeitnehmer in zeitlichem Zusammenhang mit einer Kündigung „krank“ werden, kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttert werden. Eine aus Arbeitgebersicht erfreuliche Entscheidung. Also doch „Ende gut alles gut“.
Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen
Ihr Dr. Erik Schmid
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