Familienbeziehung und betriebsbedingte Kündigung

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„Blut ist dicker als Wasser“. Das Sprichwort meint, dass die Familie etwas ganz besonderes ist. Das gilt sowohl im "echten" Leben als auch rechtlich. Es gibt im BGB ein eigenes Buch für das Familienrecht. Besonderheiten für die „Familie“ gibt es beispielsweise auch im Erbrecht, im Steuerrecht oder im Arbeitsrecht. Häufig sind es Regelungen zum Schutz oder zu Gunsten der Familie. Gilt das auch für die „Unternehmensfamilie“?

Liebe Leserin, lieber Leser,

Schwester, Tochter, Mutter oder Enkelin gibt es auch bei Unternehmen. Die Muttergesellschaft beherrscht die Tochtergesellschaft und gemeinsam bilden sie einen Konzern. Das BAG hat im Urteil vom 28.02.2023 (2 AZR 227/22) eine solche familiäre Situation im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung entschieden.

Fremdvergabe und betriebsbedingte Kündigung

Ein Arbeitsverhältnis kann betriebsbedingt gekündigt werden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • unternehmerische Organisationsentscheidung,
  • die zum ersatzlosen Wegfall des Arbeitsplatzes führt,
  • keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten (freier Arbeitsplatz),
  • Sozialauswahl.

Typische Fälle einer betriebsbedingten Kündigung ist die unternehmerische Entscheidung einer Fremdvergabe.

Betriebsbedingte Kündigung wegen Fremdvergabe von Aufgaben an konzernangehöriges Drittunternehmen

Das BAG hat im Urteil vom 28.02.2023 (2 AZR 227/22) über eine betriebsbedingte Kündigung wegen Fremdvergabe von Aufgaben an ein konzernangehöriges Drittunternehmen entschieden. Es hat festgestellt, dass die einer betriebsbedingten Kündigung zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung nicht – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – „dringend“ sein muss. Der Arbeitgeber sei nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen, sofern sie nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Zu der unternehmerischen Freiheit gehört auch das Recht festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen. Dies gilt auch für die Aufgabenverlagerung zwischen Konzernunternehmen. Das BAG stellte weiter fest, dass es grundsätzlich keinen Unterschied mache, ob das Drittunternehmen ein Konzernunternehmen sei oder nicht. Entscheidungsrelevant sei, dass die Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Anderenfalls läge eine unzulässige Austauschkündigung vor.

Im echten Leben ist die Familie was ganz besonderes, gesetzlich häufig auch, aber nicht bei der Fremdvergabe.


Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

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