Liebe Leserin, lieber Leser,
Schwester, Tochter, Mutter oder Enkelin gibt es auch bei Unternehmen. Die Muttergesellschaft beherrscht die Tochtergesellschaft und gemeinsam bilden sie einen Konzern. Das BAG hat im Urteil vom 28.02.2023 (2 AZR 227/22) eine solche familiäre Situation im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung entschieden.
Ein Arbeitsverhältnis kann betriebsbedingt gekündigt werden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Typische Fälle einer betriebsbedingten Kündigung ist die unternehmerische Entscheidung einer Fremdvergabe.
Das BAG hat im Urteil vom 28.02.2023 (2 AZR 227/22) über eine betriebsbedingte Kündigung wegen Fremdvergabe von Aufgaben an ein konzernangehöriges Drittunternehmen entschieden. Es hat festgestellt, dass die einer betriebsbedingten Kündigung zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung nicht – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – „dringend“ sein muss. Der Arbeitgeber sei nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen, sofern sie nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Zu der unternehmerischen Freiheit gehört auch das Recht festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen. Dies gilt auch für die Aufgabenverlagerung zwischen Konzernunternehmen. Das BAG stellte weiter fest, dass es grundsätzlich keinen Unterschied mache, ob das Drittunternehmen ein Konzernunternehmen sei oder nicht. Entscheidungsrelevant sei, dass die Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Anderenfalls läge eine unzulässige Austauschkündigung vor.
Im echten Leben ist die Familie was ganz besonderes, gesetzlich häufig auch, aber nicht bei der Fremdvergabe.
Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen
Ihr Dr. Erik Schmid
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