Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Monopoly-Spieler,
mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden die Regelungen zum Homeoffice in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und die bisherigen Regelungen zum Homeoffice aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Inhaltlich bleibt die Regelung für Arbeitgeber gleich, Arbeitnehmer werden erstmals zum Homeoffice verpflichtet.
Der Arbeitgeber hatte bisher seinen Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe traf der Arbeitgeber.
Bisher war der Arbeitgeber damit verpflichtet seinen Beschäftigten Homeoffice anzubieten, der Arbeitnehmer war aber nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen und von zu Hause aus zu Arbeiten. Homeoffice bedurfte der Zustimmung der Beschäftigten. In der Monopolysprache wäre das ungefähr mit der Gemeinschaftskarte vergleichbar: „Zahle eine Strafe von DM 200 oder nimm eine Ereigniskarte“.
Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes vom Betrieb in das Homeoffice bedurfte einer arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung.
Die bisherige Pflicht des Arbeitgebers, Homeoffice anzubieten war in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geregelt.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice wo immer möglich anzubieten, bleibt bestehen und ist durch das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Bundesweite Notbremse) ab jetzt in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz geregelt und lautet wie folgt:
„(7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.“
Die Beschäftigten müssen bei einem entsprechenden Angebot ihres Arbeitgebers im Homeoffice arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist. In der Monopolysprache wäre das ungefähr mit der Ereigniskarte vergleichbar: „Rücke vor bis zur [Wohnort]-straße. Wenn du über Los kommst, ziehe DM 4000 ein.“
Gründe, dass es den Beschäftigten nicht möglich ist, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung sein.
Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen ins Homeoffice oder an den Arbeitsplatz im Betrieb.
Ihr Dr. Erik Schmid
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