Liebe Leserin, lieber Leser,
seit dem 15.03.2022 ist es so weit. Für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen besteht die „Impfpflicht“. Die gesetzliche Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG gilt derzeit befristet bis zum 31.12.2022. Und mit der „Impfpflicht“ treten schon nach kurzer Zeit weitere rechtliche und tatsächliche Probleme auf.
Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen hatten spätestens am 15.03.2022 bzw. bei Beginn der Beschäftigung nach dem 15.03.2022 spätestens zum Arbeitsbeginn
gemäß § 20a IfSG dem Arbeitgeber vorzulegen.
Pflege- und Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 20a IfSG sind beispielsweise Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Begutachtungs- und Prüfdienste etc.
Die „gesetzliche Impfpflicht“ in Pflege- oder Gesundheitseinrichtungen ist nach den ersten gerichtlichen Überprüfungen durch das BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 10.02.2022 – 1 BvR 2649/21) und einem VerwG (VG Saarlouis, Beschluss vom 14.03.2022 – 6 L172/22) rechtmäßig.
Gegen die Anwendbarkeit und Durchführung von § 20a IfSG bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die bisherige Rechtsprechung gewichtet die vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung die öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens in den Pflege- und Gesundheitseinrichtungen höher als den Schutz des einzelnen Beschäftigten. Nach Ansicht der Gerichte sind Personen, die in den Einrichtungen versorgt werden, angesichts ihres Alters, Vorerkrankungen, Behinderungen oder sonstigen Gründen aufgrund ihres geschwächten Immunsystems besonders schützenswert. Den hohen gesundheitlichen Risiken der in den Einrichtungen versorgten Personen stehe nach der Auffassung der Gerichte kein vergleichbar hohes Gesundheitsrisiko der Beschäftigten im Fall einer Impfung gegenüber.
Beschäftigte, die den Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht wirksam erbringen, oder wenn nach zeitlichem Ablauf des Nachweises kein Folgenachweis vorgelegt wird, werden von den Pflege- und Gesundheitseinrichtungen unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet und vom Gesundheitsamt überprüft.
Das Gesundheitsamt kann dann ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot verhängen. Zudem drohen im Falle von Verstößen gegen die gesetzlichen und behördlichen Anordnungen Bußgelder bis zu einer Höhe von EUR 2.500,00 sowohl für die Einrichtungen als auch für die Beschäftigten.
Obwohl die Nachweise erst (spätestens) zum 15.03.2022 vorgelegt werden mussten, sind erste Umgehungs- und Täuschungsversuche bei Arbeitsgerichten rechtshängig. Beispielsweise werden
Kündigungen des Arbeitsverhältnisses und strafrechtliche Überprüfung sind die Folge.
Bleiben Sie deshalb besser bei den legalen „G's“ und vor allem bleiben Sie G wie Gesund.
Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen
Ihr Dr. Erik Schmid
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