„Gute Besserung“ – Die erneute/wiederholte Arbeitsunfähigkeit und die Entgeltfortzahlung

26 Bewertungen

Wer „Gute Besserung und kurier Dich gut aus“ wünscht, meint eine schnelle und endgültige Genesung. „Sich auskurieren“ bedeutet, wieder vollständig gesund zu werden. Wer sich nicht vollständig auskuriert, riskiert eine Krankheit zu verschleppen oder nochmals zu erkranken. Dies ist ärgerlich, weil niemand krank sein möchte. Es ist rechtlich aber interessant, wie mit einer erneuten oder wiederholten Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der Entgeltfortzahlung umzugehen ist.

Liebe Leserin, lieber Leser,

bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die ohne ein Verschulden des Arbeitnehmers eintritt und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seine Anzeige (unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber) und Nachweispflichten (Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber) erfüllt – hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Unproblematisch ist diese Regelung beispielsweise bei einer Grippe mit einer Arbeitsunfähigkeit von einer Woche. Hier wird die Vergütung für diese Woche fortbezahlt. Unproblematisch ist diese Regelung auch beispielsweise bei einer schwereren Erkrankung, die nahtlos drei Monate andauert. In den ersten sechs Wochen bezahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, danach gibt es Krankengeld von der Krankenkasse und der Arbeitgeber muss keine Vergütung mehr bezahlen.

Immer wieder wird in der Praxis versucht, den „Trick“ anzuwenden, dass Arbeitnehmer nach Ablauf einer sechswöchigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für einen kurzen Zeitraum beim Arbeitgeber erscheinen und weiterarbeiten und dann erneut sechs Wochen krankheitsbedingt ausfallen. Entgeltfortzahlung muss dann nicht bezahlt werden, wenn es eine missbräuchliche Umgehung ist oder tatsächlich gar keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Für den Fall, dass es sich aber um eine erneute oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit handelt, gilt Folgendes:


Gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht eine Regelung zur erneuten und wiederholten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vor:

„Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.“

Was bedeutet die gesetzliche Regelung?

Die gesetzliche Regelung bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer pro Kalenderjahr nur höchstens sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten. Der 6-Wochen-Zeitraum kann bei jeder neuen Erkrankung in Gang gesetzt werden, so dass in einem Kalenderjahr auch ein Vielfaches des 6-Wochen-Zeitraums vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung geleistet werden könnte. Beispielsweise hat der Arbeitgeber mehr als sechs Wochen im Jahr Entgeltfortzahlung im Falle von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu leisten, wenn der Arbeitnehmer im Februar zwei Wochen aufgrund eines Skiunfalls, im Mai drei Wochen wegen einer Blinddarmoperation und im November drei Wochen wegen einer schweren Grippe ausfällt. Voraussetzung ist, dass es sich jeweils um eine neue Krankheit handelt. Bei erneuter oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit gelten strengere Regelungen.


Abgrenzung Neuerkrankung und fortgesetzte Erkrankung

Eine neue Krankheit und damit ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum von bis zu sechs Wochen liegen vor, wenn die Krankheit eine andere Ursache hat und nicht auf denselben Grundlagen beruht, wie die Krankheit/Krankheiten zuvor.

Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der eine frühere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war. Beispielsweise wenn diese Krankheit als Grundleiden fortbestand. Die neue Erkrankung ist damit eine Fortsetzung der früheren Erkrankung. Es muss sich dabei nicht um die gleichen Krankheitssymptome handeln. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkältung kann eine Fortsetzungserkrankung zu vorangegangenen Kopf- und Gliederschmerzen sein, wenn dies auf einer einheitlichen Grippe beruht.

Zur Vereinfachung wird bei einer einheitlichen Arbeitsunfähigkeit oder Unterbrechung einer Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen, dass eine neue Erkrankung eine einheitliche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darstellt und kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht.


Übersicht über die Entgeltfortzahlungszeiträume

  • Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bis zur Dauer von sechs Wochen bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu leisten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG).
  • Wird der Arbeitnehmer aufgrund derselben Erkrankung erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, verliert er über die Dauer von sechs Wochen hinaus den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen.
    • Ausnahme 1: Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen zwei Krankheiten wird nach Ablauf eines 6-Monats-Zeitraums als nicht bestehend vermutet. Wird ein Arbeitnehmer nach Ablauf von sechs Monaten erneut aufgrund derselben Krankheit krankheitsbedingt arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG).
    • Ausnahme 2: Einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwölf Monate nach dem Beginn der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erkrankt. Die 12-Monats-Frist beginnt mit Eintritt der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG).

Der Unterschied zwischen dem 6-Monats-Zeitraum und dem 12-Monats-Zeitraum ist, dass bei dem 6-Monats-Zeitraum eine zwischenzeitliche Genesung von dieser Krankheit bestand und der Arbeitnehmer erneut nach Ablauf von sechs Monaten erkrankt ist. Bei dem 12-Monats-Zeitraum muss für den erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung keine Genesung eintreten.

Bleiben Sie gesund, damit es zu keiner Krankheit, insbesondere zu keiner Folgekrankheit und vor allem nicht zu einer komplizierten Bewertung von Entgeltfortzahlungsansprüchen bei Folgekrankheiten kommt.


Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

Ihr Dr. Erik Schmid

Rabe von Pappenheim

Praxisprobleme in der Privatwirtschaft schnell lösen

Jahrespreis‎ 69,99 €
Online-Produkt
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag bis Donnerstag 8:00-16:00 Uhr
  • Freitag 8:00-14:00 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung