Liebe Leserin, lieber Leser,
zum Jahreswechsel und während des Jahres 2023 gibt viele Änderungen, auch im Arbeitsrecht. Die – bisher bekannten und – relevantesten, werden in einer Kurzübersicht vorgestellt:
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Ab dem 01.01.2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verpflichtend. Die eAU bringt einige Änderungen der Anzeige- und Nachweispflicht für Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit sich. Alle Arbeitnehmer müssen wie bisher die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei einem Arzt feststellen lassen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Bei gesetzlich Versicherten wird die Papierbescheinigung durch die elektronische Version ersetzt. Der Arbeitgeber ruft die eAU bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers ab.
- Elektronische Arbeitsbescheinigungen: Arbeitgeber müssen ab dem 01.01.2023 die Arbeitsbescheinigung sowie die EU-Arbeitsbescheinigung digital und nicht mehr in Papierform an die Agentur für Arbeit übermitteln.
- Arbeitszeiterfassung: Das BAG hat im September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber bereits nach der bestehenden gesetzlichen Lage grundsätzlich zur Einrichtung und Nutzung einer Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Arbeitgeber sind damit ab sofort verpflichtet Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit aller Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Unabhängig von der Rechtsprechung ist im Koalitionsvertrag 2021 geregelt, dass die Bundesregierung – auf Basis der Entscheidung des EuGH zur Erfassung der Arbeitszeit 2019 – voraussichtlich ein Gesetz erlassen wird. Damit ist wohl 2023 zu rechnen.
- Hinweisgeberschutzgesetz: Mit dem Gesetz sollen Personen, insbesondere Arbeitnehmer geschützt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis über Verstöße erlangt haben. Arbeitgeber müssen Meldewege zum Arbeitgeber und zu unabhängigen Stellen schaffen. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sind ab Inkrafttreten unverzüglich zur Umsetzung verpflichtet, Unternehmen mit mehr als 50 und bis zu 249 Mitarbeitern müssen bis Dezember 2023 umsetzen.
- Inflationsausgleichsprämie: Vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber freiwillig ihren Beschäftigten die steuer- und sozialbgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000 gewähren. Die Zahlung ist auch in mehreren Teilbeträgen möglich.
- Einrichtungsbezogene Impfplicht: Zum Ende des Jahres 2022 ist die gesetzliche Impfpflicht für Beschäftige im Gesundheitsbereich gemäß § 20a IfSG ausgelaufen. Arbeitnehmer in Einrichtungen, wie Kliniken, Praxen, Pflegeheimen und anderen medizinischen Einrichtungen mussten seit März 2022 einen Nachweis erbringen, vollständig gegen COVID-19 geimpft oder von einer Infektion genesen zu sein. Ohne Nachweis, konnten Gesundheitsämter Tätigkeits- oder Betretungsverbote aussprechen oder auch eine Geldbuße von bis 2.500 Euro verhängen.
- Beitragsbemessungsgrenzen: Ab dem 01.01.2023 gelten folgende monatliche Werte (brutto):
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West
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Ost
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Allgemeine Rentenversicherung / Arbeitslosenversicherung
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EUR 7.300,00
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EUR 7.100,00
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Kranken- und Pflegeversicherung
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EUR 4.987,50
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Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung
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EUR 5.500,00
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Einen guten Start in ein schönes, glückliches, gesundes und erfolgreiches 2023 und viel Erfolg bei der Umsetzung der arbeitsrechtlichen Änderungen.
Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen
Ihr Dr. Erik Schmid