Liebe Leserin, lieber Leser,
jeder Jahreswechsel bringt neben Fondue, Bleigießen (leider nicht mehr erlaubt), der Böllerei (leider vorübergehend nicht erlaubt), leckeren Getränken, Partys mit Paillettenkleidern, die so schön glitzern (für Erwachsene nur angucken erlaubt) und einem Kater an Neujahr arbeitsrechtliche Änderungen. So auch der Jahreswechsel 2021/2022:
Ab dem 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG EUR 9,82 brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
Alle vier Jahre – immer im Jahr der Fußballweltmeisterschaft – finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Auch zwischen dem 01.03.2022 und dem 31.05.2022 finden die Betriebsratswahlen statt. Dabei sind die Neuerungen und Vereinfachungen aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz, wie die Ausweitung des Vereinfachten Wahlverfahrens zu berücksichtigen.
Seit dem 01.01.2022 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei EUR 6.750,00 im Monat (Ost, 2021: EUR 6.700,00) und bei EUR 7.050,00 im Monat (West, 2021: EUR 7.100,00).
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt und beträgt seit dem 01.01.2022 unverändert EUR 64.350,00 im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei EUR 58.050,00 im Jahr.
Die befristeten Sonderregelungen für die Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie werden zunächst bis zum 31.03.2022 verlängert.
Zu den Sonderregelungen gehört:
maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten
erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld, es müssen nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs/Betriebsteils von einem Entgeltausfall betroffen sein
negativen Arbeitszeitkonten müssen nicht vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufgebaut werden
Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet
Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung ist auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen
erhöhte Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 % bzw. 87 %).
Die ursprünglich am 30.06.2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung sind befristet bis zum 19.03.2022 wieder eingeführt worden. Die Regelungen können einmal durch Beschluss des Deutschen Bundestages verlängert werden.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße & ein gesundes, erfolgreiches und glückliches 2022
Ihr Dr. Erik Schmid
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