Liebe Leserin, lieber Leser,
mit Auflöser ist der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG gemeint. Der Auflösungsantrag ist der „heimliche Star“ des Kündigungsgesetzes. „Star“ weil es ein gutes Instrument zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ist. „Heimlich“ weil der Auflöser häufig unbekannt ist oder nicht genutzt wird. Der Auflösungsantrag ist eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses trotz einer unwirksamen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer setzt voraus:
Rechtshängigkeit eines Kündigungsschutzprozesses
Kündigung ist formell ordnungsgemäß, aber sozial nicht gerechtfertigt, es fehlen personenbedingte Gründe, verhaltensbedingte Gründe oder betriebsbedingte Gründe und die Unwirksamkeit wird gerichtlich festgestellt
Arbeitgeber stellt spätestens am Schluss der mündlichen Verhandlung den Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG, für den Fall, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess unterliegt.
Es liegt ein Auflösungsgrund gemäß § 9 KSchG vor. Auflösungsgründe für den Arbeitgeber liegen vor, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist, insbesondere aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers (z.B. Beleidigung des Arbeitgebers im Prozess). Die Auflösungsgründe können sich aus dem Kündigungssachverhalt oder dem Prozessverlauf ergeben.
Der Arbeitgeber kann bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung keinen Auflösungsantrag stellen. § 13 Abs. 1 KSchG sieht diese Möglichkeit nur für den Arbeitnehmer vor.
Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegenüber leitenden Angestellten unterscheidet sich im Gegensatz zum Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer nur dadurch, dass bei leitenden Angestellten kein Auflösungsgrund erforderlich ist. Der Kündigungsschutz ist bei leitenden Angestellten erheblich eingeschränkt. Leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG sind Geschäftsführern, Betriebsleitern und ähnlichen leitenden Angestellten, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
Bei leitenden Angestellten bedarf es keines Auflösungsgrundes, da für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und leitenden Angestellten ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis bestehen muss.
Der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber entspricht dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Als Auflösungsgründe des Arbeitnehmers kommen beispielsweise in Betracht: erhebliche Ehrverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess oder schikanöses Verhalten nach Ausspruch der Kündigung.
Ein erfolgreicher Auflösungsantrag hat folgende Rechtsfolgen:
Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt auf, zu dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Das Arbeitsgericht verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung.
Die Höhe der angemessenen Abfindung bestimmt § 10 KSchG. Danach ist als Abfindung ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Bei über 50-jährigen, bei denen das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden hat, ist eine Abfindung bis zu 15 Monatsverdiensten, bei über 55-jährigen, bei denen das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden hat, ist eine Abfindung bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen.
Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen
Ihr Dr. Erik Schmid
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