„Rote Lippen soll man küssen, denn zum Küssen sind sie da…“ oder „Küssen verboten“

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Kennt denn das LAG Köln den Klassiker, die deutsche Version des Schlagers „Lucky Lips“ von Cliff Richard nicht oder stimmt der Text aus dem Jahr 1963 knapp 60 Jahre später einfach nicht mehr uneingeschränkt? Der Refrain lautet:

Rote Lippen soll man küssen
Denn zum Küssen sind sie da
Rote Lippen sind dem siebten Himmel ja so nah
Ich habe dich gesehen und ich hab mir gedacht
So rote Lippen soll man küssen
Taa-aag und Nacht

Oder bevorzugt das LAG Köln die Prinzen mit dem Song „Küssen verboten“ aus dem Jahr 1992? In diesem Lied, knapp 30 Jahre nach den küssenden roten Lippen ist Küssen plötzlich nicht mehr erlaubt:

Küssen verboten (küssen verboten)
Küssen verboten (streng verboten)
Keiner, der mich je gesehen hat, hätte das geglaubt
Küssen ist bei mir nicht erlaubt

Liebe Leserin, lieber Leser,

das LAG Köln legt im Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 798/20 über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen versuchtem und tatsächlichem Küssen einer Arbeitskollegin nicht den musikalischen Maßstab von 1963, sondern den rechtlichen Maßstab von 2021 an.

Der Fall

Im September 2019 fand eine mehrtägige Teamklausur statt. An dieser Teamklausur nahm unter anderem ein Arbeitnehmer (Manager-Ebene) teil, der seit 1996 beim Arbeitgeber beschäftigt war. Abends an der Hotelbar versuchte der Arbeitnehmer mehrfach seine kurz zuvor eingestellte Kollegin seine Jacke umzulegen. Dies lehnte die Arbeitnehmerin ab. Auch eine andere anwesende Arbeitnehmerin forderte ihn auf, damit aufzuhören. Der Arbeitnehmer folgte der Kollegin später von der Hotelbar zu ihrem Zimmer. Auch diese Begleitung lehnte die Arbeitnehmerin ab. Vor dem Hotelzimmer der Arbeitnehmerin versuchte der Arbeitnehmer sie zu küssen. Die Arbeitnehmerin drückte ihn weg. Der Arbeitnehmern schaffte es dann doch die Arbeitnehmerin zu küssen. Die Arbeitnehmerin drückte ihn wieder weg, ging in ihr Hotelzimmer und verschloss die Tür. Der Arbeitnehmer sendete der Arbeitnehmerin danach eine „WhatsApp“ und hoffte sie sei ihm nicht böse. Die Arbeitnehmerin teilte ihrem Vorgesetzten den Vorfall mit. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.

Urteil des LAG Köln

Die Kündigungsschutzklage hatte beim ArbG Köln und beim LAG Köln keinen Erfolg. In erster Instanz fand eine Beweisaufnahme mit mehreren Arbeitskollegen statt. Das Arbeitsgericht führte aus und das LAG Köln bestätigte, dass es keiner Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedurfte. Es sei für den Arbeitnehmer erkennbar gewesen, dass er mit seinem Verhalten seine Kollegin sexuell belästigt habe und eine Grenze überschritten habe, die eine Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten unzumutbar mache. Für den Arbeitgeber ist es eine Verpflichtung, ihre weiblichen [und natürlich auch männlichen] Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Für die Arbeitsgerichte in Köln war es eindeutig, dass derjenige seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), in erheblicher Weise verletzt „wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst“.

Die arbeitsrechtliche Bewertung 2021 unterscheidet sich damit von der musikalischen Ansicht von 1963 und folgt dem Song der Prinzen aus dem Jahr 1992. Das Lied „Rote Lippen soll man küssen, denn zum Küssen sind sie da…“ stimmt aber – meiner Meinung nach – auch heute noch, wenn beide einverstanden sind.

Küsschen und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen


Ihr Dr. Erik Schmid

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Mein Kommentar
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5 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 08.07.2021 um 00:35:
Sehr geehrte Frau Marschner, sehr geehrte/geehrter S.Steffen-Beck , sehr geehrte Frau Hilgarth, sehr geehrte Frau Hartmann, vielen Dank für Ihr Interesse an meinem blog, Ihre Kommentare und Ihre Kritik. Meine Intention war es nicht, das auch aus meiner Sicht völlig inakzeptable Verhalten des Managers als Lappalie darzustellen oder das aus meiner Sicht zutreffende Urteil des LAG Köln abzuwerten. In meinem blog versuche ich arbeitsrechtliche Themen kurz und verständlich zu behandeln. Da jedoch viele ganz sachliche und ausführlichere rechtliche Beiträge existieren, wähle ich häufig einen humoristischen und völlig überzogenen Aufhänger. Damit möchte ich niemanden verletzen, sondern Aufmerksamkeit für die rechtlichen Themen erzeugen und rechtliche Themen lesbarer machen. Diesen Ansatz verfolge ich auch bei ernsten Themen, wie z.B. der Corona-Pandemie oder wie jetzt beim Urteil des LAG Köln. Ihre Kritik hat mich zum Nachdenken gebracht und ich werde in Zukunft noch genauer meinen Aufhänger auswählen. Ich bedaure, dass mein blog diese Reaktionen hervorgerufen hat, bedanke mich bei Ihnen für Ihre offenen Worte und verbleibe mit freundlichen Grüßen Erik Schmid
kommentiert am 07.07.2021 um 15:15:
Sehr geehrter Herr Dr. Schmid, ich bin entsetzt. Ich bin bislang davon ausgegangen, dass es sich bei den im Rehm Verlag zu findenden Kommentare, um ernstzunehmende fachlich orientierende Veröffentlichungen handelt, die bei einer rechtssicheren Anwendung von Gesetzen und Urteilen unterstützen sollen. Kommentare, wie ich ihn nur hier wieder lesen musste, kenne ich zuletzt aus juristischen Vorlesungen der 80er Jahre. Wir leben jedoch im Jahr 2021 und derartige (hoffentlich unreflektierten) Sexismen sollten doch wohl der Vergangenheit angehören. Schade, dass dadurch eine richtungsweisende Gerichtsentscheidung in den Hintergrund tritt. Oder sollte das die eigentliche Intention sein? Vielleicht beim nächsten Mal auf den Humor verzichten und dafür ein bisschen mehr Zeit auf die rechtliche Einordnung verwenden, dass würde sicherlich allen dienlich sein. Dann darf man an anderer Stelle auch wieder mit gutem Gewissen lauthals lachen. Mit freundlichen Grüßen Bettina Hartmann
kommentiert am 06.07.2021 um 14:00:
Sehr geehrter Herr Dr. Schmid, für mich stellt sich keinen Augenblick die Frage, ob ein Gericht dem Liedtext von 1963 oder 2021 folgen soll. Was die belästigte Frau erlebt hat, ist schrecklich und beängstigend. Dies lässt aus meiner Sicht keinen Raum für humoristische Rhetorik - die noch dazu eine Zeit heraufbeschwört, in welcher der Wille eines Mannes gewohnheitsmäßig höherwertig eingestuft wurde, als jener einer Frau (schließlich benötigten verheiratete Frauen bis 1977 das Einverständnis ihres Mannes, wenn sie arbeiten wollten). Aus diesem Grund halte ich den Tenor Ihres Kommentars zu dieser Thematik für unangemessen. Mit freundlichen Grüßen, Karen Hilgarth
kommentiert am 06.07.2021 um 13:43:
Sehr geehrter Herr Dr. Schmid, Humor dort, wo er hingehört, da bin ich dabei, aber an mancher Stelle ist er unangebracht. An dieser Stelle auf jeden Fall. Liedtexte, die an sich schon kritisch betrachtet werden und nicht mehr ins Jahr 2021 passen, im Zusammenhang mit einem Gerichtsurteil, dass dem Schutz von Personen dient und im beschriebenen Fall deutlich übergriffiges Verhalten beschreibt, ist nicht nur unangebracht und verfehlt den gebotenen Ernst, sondern es könnte darüber hinaus der Eindruck entstehen, Inhalte werden bagatellisiert. MfG S. Steffen-Beck
kommentiert am 06.07.2021 um 09:07:
Sehr geehrter Herr Dr. Schmid, ich bin durchaus eine große Verfechterin von Humor, gerne auch im arbeitsrechtlichen Kontext. Es gibt jedoch Themenbereiche, in denen sollte von vermeintlich lustigen Parallelen Abstand genommen werden. Sexuelle Belästigung ist ein solcher Bereich. Das Urteil des LAG Köln ist zum Schutz von Frauen (und auch Männern) vor sexueller Belästigung positiv zu beurteilen. Ihre Flapsigkeit wertet, meiner Meinung nach, das Urteil ab und stellt den darin enthaltenen Sachverhalt als Lappalie dar. MfG O. Marschner
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