Liebe Leserin, lieber Leser,
es gibt keine gesetzliche Regelung, wie Überstunden „ausgeglichen“ werden müssen. Je nach Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag können Überstunden durch Freizeit oder durch Auszahlung oder eben nicht ausgeglichen werden.
Arbeitgeber sind kraft ihres Direktionsrechts in der Wahl frei, ob und unter welchen Bedingungen Überstunden in Freizeit oder Geld ausgeglichen werden. Regelungen eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung sind zu berücksichtigen
Überstunden fallen in vielen Berufen und Branchen täglich an. Bei einigen Berufen ist es üblich, dass die wöchentlichen Aufgaben nicht in 40 Stunden erledigt werden können.
Vertragliche Regelungen, die mit der vereinbarten Vergütung sämtliche Überstunden als erledigt ansehen, sind häufig ungültig. Arbeitnehmer können nicht erkennen, in welchem Umfang Überstunden von ihm monatlich maximal zu leisten sind. Bei Arbeitnehmern, die eine Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erhalten (derzeit EUR 7.050,00 Bruttomonatsgehalt in den alten Bundesländern) oder Dienste höherer Art erbringen, ist eine vollständige Überstundenabgeltungsregelung möglich. Es wird davon ausgegangen, dass für Arbeitsstunden über die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit hinaus keine zusätzliche Vergütung mehr erwartet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, deren Bruttomonatsgehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und die keine „Dienste höherer Art“ erbringen, ist es zulässig, einen bestimmten prozentualen Anteil an geleisteten Überstunden mit der monatlichen Vergütung abzugelten. Darüber hinaus abgeleistete Überstunden müssen durch weitere Vergütung oder Freizeitausgleich abgegolten werden. Dabei gilt „Je höher die Vergütung und je wichtiger die Position, desto mehr Überstunden können mit der Vergütung abgegolten werden“. Der Gesamtumfang der abgegoltenen Überstunden kann zwischen 10% und 25% der regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen.
Das war es mit dem heutigen Blog, sonst muss ich unbezahlt Überstunden machen.
Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen
Ihr Dr. Erik Schmid
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