Überstunden – bezahlt und unbezahlt

Jetzt bewerten!

Nach einer Statistik (www.statista.com) machten im Jahr 2020 Arbeitnehmer in Deutschland rund 775 Millionen bezahlte und ca. 892 Millionen unbezahlte Überstunden. Unter Überstunden ist die Zeit zu verstehen, die Arbeitnehmer über die vertraglich vereinbarte tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit auf Weisung oder unter Duldung des Arbeitgebers leisten. Mehr als die Hälfte der Überstunden waren 2020 unbezahlt, ist das rechtlich zulässig?

Liebe Leserin, lieber Leser,

es gibt keine gesetzliche Regelung, wie Überstunden „ausgeglichen“ werden müssen. Je nach Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag können Überstunden durch Freizeit oder durch Auszahlung oder eben nicht ausgeglichen werden.

Direktionsrecht bei Wahl des Ausgleichs

Arbeitgeber sind kraft ihres Direktionsrechts in der Wahl frei, ob und unter welchen Bedingungen Überstunden in Freizeit oder Geld ausgeglichen werden. Regelungen eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung sind zu berücksichtigen

Vertragliche Abgeltung von Überstunden

Überstunden fallen in vielen Berufen und Branchen täglich an. Bei einigen Berufen ist es üblich, dass die wöchentlichen Aufgaben nicht in 40 Stunden erledigt werden können.

Vertragliche Regelungen, die mit der vereinbarten Vergütung sämtliche Überstunden als erledigt ansehen, sind häufig ungültig. Arbeitnehmer können nicht erkennen, in welchem Umfang Überstunden von ihm monatlich maximal zu leisten sind. Bei Arbeitnehmern, die eine Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erhalten (derzeit EUR 7.050,00 Bruttomonatsgehalt in den alten Bundesländern) oder Dienste höherer Art erbringen, ist eine vollständige Überstundenabgeltungsregelung möglich. Es wird davon ausgegangen, dass für Arbeitsstunden über die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit hinaus keine zusätzliche Vergütung mehr erwartet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, deren Bruttomonatsgehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und die keine „Dienste höherer Art“ erbringen, ist es zulässig, einen bestimmten prozentualen Anteil an geleisteten Überstunden mit der monatlichen Vergütung abzugelten. Darüber hinaus abgeleistete Überstunden müssen durch weitere Vergütung oder Freizeitausgleich abgegolten werden. Dabei gilt „Je höher die Vergütung und je wichtiger die Position, desto mehr Überstunden können mit der Vergütung abgegolten werden“. Der Gesamtumfang der abgegoltenen Überstunden kann zwischen 10% und 25% der regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen.

Das war es mit dem heutigen Blog, sonst muss ich unbezahlt Überstunden machen.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

 

Ihr Dr. Erik Schmid

Weitere Artikel zu folgenden Schlagworten:
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg

Wählen Sie unter 14 kostenlosen Newslettern!

Mit den rehm Newslettern zu vielen Fachbereichen sind Sie immer auf dem Laufenden.

Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag – Donnerstag 8-17 Uhr
  • Freitag 8-15 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung