Liebe Leserinnen, liebe Leser,
nun mein zweiter Blog im Jahr 2021 und schon wieder geht es um die Corona-Pandemie. Ich wäre froh, wenn ich hierüber nicht mehr berichten müsste. Allerdings erscheinen uns ja die mit der Pandemie einhergehenden Probleme noch ein paar Monate erhalten zu bleiben. Ich bin zumindest optimistisch, dass wir dann den Sommer wieder genießen und auf Reisen gehen können.
Aus aktuellem Anlass möchte ich diesen Blog nutzen, um von der Arbeit bzw. den aktuellen Beschlüssen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu berichten.
Die Bundesregierung hat § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die ursprüngliche Regelung sah eine Entschädigungspflicht nur dann vor, wenn Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen mussten, weil
entweder die Schließung von Schulen oder Kindertageseinrichtungen behördlich angeordnet worden waren oder
die Kinder sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne befanden.
Was neu ist! Die Entschädigungspflicht greift jetzt auch dann ein, wenn die Betreuungssituation durch häusliches Lernen oder durch Hybridunterricht entsteht. Diese Ergänzung ist bereits rückwirkend zum 15.12.2020 in Kraft getreten und war aus meiner Sicht bereits seit Langem überfällig. Schade, dass es die Bundesregierung versäumt hat, die Entschädigungslücke im Interesse aller berufstätigen Eltern zeitnah zu schließen.
Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Pflegezeitgesetz normierte Regelung, wonach abweichend von § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz Beschäftigte bis zu 20 Arbeitstagen der Arbeit fernbleiben können, wenn die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wurde durch die Bundesregierung bis zum 31.03.2021 verlängert.
Gut zu wissen!Der Zusammenhang zwischen der Pandemie und der Pflegesituation wird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Pflegezeitgesetz vermutet.
Die Bundesregierung hat allerdings nicht nur die befristete Verlängerung der Regelung beschlossen, sondern auch Neues auf den Weg gebracht. Denn nun ist es möglich, dass Mitarbeiter mit Zustimmung ihres Arbeitgebers Restzeiten einer bereits beendeten Pflegezeit für denselben pflegebedürftigen Angehörigen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren bzw. 24 Monaten erneut, d. h. mehrfach in Anspruch nehmen können. Dies gilt im Übrigen auch für eine beendete Familienpflegezeit (vgl. § 16 Abs. 6 Familienpflegezeitgesetz und § 9 Abs. 7 Pflegezeitgesetz).
So ich hoffe, ich konnte Sie insoweit auf den neusten Stand bringen.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
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