Liebe Leserinnen, liebe Leser,
im Rahmen dieses Beitrags möchte ich Ihnen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vorstellen, im Rahmen dessen sich die hierfür zuständige zweite Kammer mit einem Umfall in einem sogenannten „Home-Office“ beschäftigt hat. Fraglich war, ob es sich bei dem Unfall um einen sozialversicherungsrechtlich anerkannten Arbeitsunfall gehandelt hat. Eine durchaus wichtige Frage, da Sie und Ihre Mitarbeiter wissen sollten, wann und wie der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei „Teleheimarbeit“ greift. Denn entsprechende Entschädigungsansprüche können verunfallte Mitarbeiter nur geltend machen, wenn der Unfall der jeweiligen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist.
Die Mitarbeiterin und spätere Klägerin war beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz beschäftigt. Sie arbeitete aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber zur Regelung der Telearbeit auf einem in ihrer Wohnung eingerichteten Telearbeitsplatz. Im Rahmen der Dienstvereinbarung war zudem normiert, dass die Arbeitsmittel vom Arbeitgeber bereit zu stellen sind; eine entsprechende private Nutzung war untersagt. Die häusliche Arbeitsstätte selbst wurde allerdings von der Mitarbeiterin zur Verfügung gestellt und zwar kostenlos. Der Arbeitsplatz war im Dachgeschoss des Wohngebäudes, in dem sich außerdem ein kleines Bad, das Arbeitszimmer des Ehemanns der Mitarbeiterin sowie ein Schlafraum befanden. Diese Räume waren über eine Treppe zu erreichen. Im Erdgeschoss befanden sich zudem eine Küche, ein Wohnzimmer und ein weiteres Bad. Die Mitarbeiterin litt unter Asthma sowie COPD, so dass sie mehrmals am Tag viel trinken musste. Weil die mitgenommenen Wasserflaschen bereits leer waren, verließ sie ihren Arbeitsplatz im Home-Office, um in der Küche Wasser zu holen. Auf der Treppe rutschte sie ab, knickte mit dem linken Fuß um und erlitt dadurch eine Metatarsale V Schrägfraktur links.
Sowohl die beklagte Unfallkasse als auch letztendlich das Bundessozialgericht lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Ausgangspunkt der Argumentation des Gerichts ist § 8 SGB VII. Danach gilt Folgendes:
Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (sogenannter Wegeunfall).
Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Hinweis! Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der verletzte Mitarbeiter durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist.2
Nach Ansicht des streitentscheidenden Senats lagen genau diese Voraussetzungen nicht vor. Zwar habe die Klägerin durch einen Unfall einen Gesundheitsschaden erlitten. Darüber hinaus sei sie als Beschäftigte auch gesetzlich versichert gewesen. Allerdings habe ihre Verrichtung zur Zeit des Unfallgeschehens, nämlich das Hinabsteigen der Treppe, nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden. Denn zum Umfallzeitpunkt
Das ergebe sich insbesondere aus folgender Überlegung: Eine Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung wird nach der aus meiner Sicht zutreffenden Ansicht des Bundessozialgerichts nämlich nur dann ausgeübt, wenn die jeweilige Verrichtung zumindest auch darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Insoweit könne es sich sowohl um die Haupt- oder eine Nebenpflicht handeln.
Das Holen des Wassers gehöre jedoch unzweifelhaft nicht zu der sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Hauptpflicht der Klägerin. Sie habe dadurch auch keine aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierende Nebenpflicht erfüllt. Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen bestehe nämlich grundsätzlich nicht.
Tipp für Sie! Um spätere Unklarheiten oder sogar streitige Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfehle ich Ihnen, Ihre Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme im Home-Office über die Voraussetzungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinreichend zu informieren. Sie könnten diesbezüglich etwa Hinweise im behördeninternen Intranet vorhalten.
Damit verbleibe ich mit besten Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
1 BSG 05.07.2016 – B 2 U 16/14 R, NJW 2017, 508.
2 BSG 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 Rn. 9.
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