Liebe Leserinnen, liebe Leser,
es muss ja nicht immer nur das Thema Covid-Pandemie und ihre arbeits- und beamtenrechtlichen Folgen sein. Daher habe ich diesen Blog mal einem anderen Thema gewidmet, nämlich der Frage, was passiert eigentlich, wenn Arbeitnehmer und Beamte um die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens bzw. einer höherwertigen Stelle streiten?
Hinweis! Aus meiner Sicht können Sie Auswahlverfahren in sogenannten „gemischten“ Verfahren lediglich dann rechtssicher und damit gerichtsfest betreiben, wenn Sie sowohl für Beamte als auch für Arbeitnehmer dasselbe Regelbeurteilungssystem vorhalten. Denn nur so können Sie gewährleisten, dass die Leistungen der jeweils betroffenen Bewerberinnen und Bewerber anhand eines einheitlichen und aktuellen Vergleichsmaßstabes gemessen werden. Zudem genügen Sie dem Vorrang der dienstlichen Beurteilung, welche bei Beförderungsentscheidungen bei Beamten grundsätzlich zu Grunde zu legen ist (vgl. BVerfG 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13, ZTR 2016, 170).
Die wichtigste Aussage trifft das LAG Köln – wie ich persönlich finde - in seiner Entscheidung gleich zu Beginn. Danach gelten die im Beamtenrecht zur Konkurrentenklage und zum einstweiligen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze auch in einer Konkurrenzsituation bei Tarifbeschäftigten (auch im Verhältnis zu verbeamteten Mitarbeitern) entsprechend. Damit muss das Rad nicht neu erfunden werden. Vielmehr kann auf Altbekanntes zurückgegriffen werden.
Im arbeitsrechtlichen Verfahren war insbesondere streitig, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht. Dies hat das LAG Köln zu Recht verneint. Hierzu hat es wörtlich ausgeführt:
„Eine dienstliche Beurteilung eines Angestellten im öffentlichen Dienst in Form einer sog. Ankreuzbeurteilung muss bei einem uneinheitlichen Leistungsbild ein Gesamturteil mit einer Begründung enthalten, aus dem zu entnehmen ist, aus welchen Einzelbewertungen es in welcher Weise gebildet wurde. Dies gilt umso mehr, wenn das Gesamturteil des Beurteilers eine deutliche Abweichung nach unten gegenüber dem Beurteilungsbeitrag des Vorgesetzten aufweist. Ein Gesamturteil, das nur darlegt, dass vier von acht Punkten stärker gewichtet wurden, ist insofern nicht ausreichen.“
Hinweis! Zur Pflicht des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn das im Rahmen eines Ankreuzverfahrens gewonnene Gesamtergebnis einer dienstlichen Beurteilung weiter schriftlich zu begründen, hat das BVerwG auch bereits Ausnahmen zugelassen, etwa wenn die Beurteilung lediglich eine geringe Zahl von Einzelmerkmalen enthält (z. B. sieben), denen zulässigerweise eine gleich große Bedeutung zugemessen wird (BVerwG 09.05.2019 – 2 C 1/18, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 154). Ich halte diese Rechtsprechung für sehr bedenklich, da ich es für angemessen und notwendig erachte, dass eine Leistungseinschätzung eines Mitarbeiters immer hinreichend schriftlich begründet wird. Dies gebieten aus meiner Sicht bereits der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutz und der Fairness- bzw. Transparenzgedanke.
So ich mach dann mal an dieser Stelle Schluss für heute. Bleiben Sie bitte weiterhin gesund!
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
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